Arbeitsrecht: Vergleich mit Zuständen im Dritten Reich rechtfertigt fristlose Kündigung

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Hessisches Landesarbeitsgericht, 04.09.2010, Az.: 3 Sa 243/10

Die Kündigung ist eine einseitige Erklärung, die das Arbeitsverhältnis für die Zukunft auflöst. Grundsätzlich können durch den Arbeitgeber ordentliche (fristgemäße) oder außerordentliche (fristlose) Kündigungen ausgesprochen werden.

Je nach Kündigungsgrund unterscheidet man weiterhin zwischen betriebsbedingten, verhaltensbedingten oder personenbedingten Kündigungen.

Bei einer betriebsbedingten Kündigung müssen dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen. Solche Erfordernisse sind zum Beispiel eine schlecht Auftragslage des Arbeitgebers, ein dauerhafter Umsatzrückgang oder eine Änderung der Produktionsverfahren durch den Arbeitgeber. Im Rahmen der betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber eine sogenannte „Sozialauswahl“ treffen. Das heisst, er muss denjenigen Arbeitnehmer kündigen, der am wenigsten schutzwürdig ist. Dabei sind das Alter, die Länge der Betriebszugehörigkeit, Behinderungen oder Unterhaltspflichten der in Betracht kommenden Arbeitnehmer zu berücksichtigen.

Bei der personenbedingten Kündigung liegen die Kündigungsgründe in der Person des Arbeitnehmers. Der wichtigste Fall der personenbedingten Kündigung ist die Erkrankung des Arbeitnehmers. Allerdings sind auch hier strenge Anforderungen an die Kündigung zu stellen. Zum Beispiel ist bei einer Langzeiterkrankung eine negative Gesundheitsprognose erforderlich.

Die verhaltensbedingte Kündigung ist dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer durch sein Verhalten den Grund geliefert hat, ihn nicht mehr weiter beschäftigen zu wollen. Gründe für die verhaltensbedingte Kündigung sind zum Beispiel unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit, Zuspätkommen, eigenmächtiger Urlaubsantritt, Tätlichkeiten, Beleidigungen etc. Bei der verhaltensbedingten Kündigung ist grundsätzlich durch den Arbeitgeber zu beachten, vorab ordnungsgemäße Abmahnungen auszusprechen.

In der oben genannten Entscheidung hatte das LAG Hessen über eine verhaltensbedingte Kündigung zu entscheiden. Der Arbeitnehmer hatte vor Gericht wortwörtlich erklärt: "Die Beklagte lügt wie gedruckt. Wie sie mit Menschen umgeht, da komme ich mir vor wie im Dritten Reich"

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