Haftungsausschluss in Versteigerungsbedingungen

Mit seiner Entscheidung vom 9. Oktober 2013 zu dem Aktenzeichen VIII ZR 224/12 hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass nicht jede verklausulierte Reglung innerhalb von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig ist. Ein Auktionshaus hatte innerhalb seiner AGB vorgesehen, dass das Auktionshaus nicht für Sachmängel an versteigerten Stücken haftet. Dieser Regelung hat der Bundesgerichtshof eine Absage erteilt. So urteilte der BGH mit der vorgenannten Entscheidung aus, dass eine Klausel in den Versteigerungsbedingungen, die vorsieht, dass eine Haftung für Sachmängel ausgeschlossen wird, unzulässig ist. Im vorliegenden Fall sah das Auktionshaus in seinen Versteigerungsbedingungen einen Ausschluss der Haftung für Vermögensschäden, gleich aus welchem Grund, vor. Der Kläger der im Nachgang einer Auktion feststellte, dass die ersteigerte Skulptur eine Fälschung war, klagte mit Erfolg gegen das Auktionshaus, so dass die Haftungsausschlussklausel des Auktionshauses für ungültig erklärt wurde.

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