Bundesverfassungsgericht unterstützt Rechtsbeugung und bandenmäßige Urkundenfälschung Az. 2 BvR 2122/15 vom 11. Januar 2016

Ein Staat, dessen Politiker diesen öffentlich und ungezählte Male als Demokratischen Rechtstaat bezeichnen, versagt bis in die Spitzen von Politik und Justiz. Wie kann ich als Bürger und der politische Verbrechen mit totaler wirtschaftlicher Vernichtung schon einmal erleben musste, einem solchen fast Gleichartigem stillschweigend erdulden?

Bundesverfassungsgericht unterstützt Rechtsbeugung beim Amtsgericht Wildeshausen/Oberlandesgericht Oldenburg und vorheriger bandenmäßiger Urkundenfälschung bei der GenStA-Oldenburg sowie nachfolgend bei der Bundesanwaltschaft für den BGH zum Az. 2 BvR 2122/15 vom 11. Januar 2016. Zusätzlich entzog es sich damit erklären zu müssen in Bezug der Handhabung zum § 183 Abs. 1 - 4 GVG mit Art. 97 Abs.1 und dem sogenannten Ermessenspielraum eines Richters im Demokratischen Rechtstaat.

In einer unglaublichen wenn auch durch das Gesetz geschützten Entscheidung, entzog sich der zweite Senat beim Bundesverfassungsgericht seiner verfassungsmäßigen Aufgabe, dem Schutz der Menschenwürde. Mit dem neuerlichen Rückzug gemäß § 93b mit 93a BVerfGG (Annahmeverweigerung ohne Begründung), segnete das Bundesverfassungsgericht erneut bandenmäßige und vorsätzliche Straftaten (Rechtsbeugung Urkundenfälschungen) von Staats- und Justizbeamten in Niedersachsen und bei der Bundesanwaltschaft ab. Obwohl unangreifbare Beweismittel aus Ermittlungsakten und auch Zeugen zur Verfügung standen, verweigerte der zweite Senat sowie alle vorherigen gerichtliche Instanzen rechtliches Gehör. Das Bundesverfassungsgericht stellte damit seine eigenen Rechtsansichten in bestehenden Leitsatzentscheidungen zur Verfassung hier ganz offensichtlich in Frage.
Wie in einem Hollywoodfilm, wer einmal in Staats- und Justizdiensten und mit Wissen der betreffenden Landesregierungen mit einem Verbrechen begonnen hat, kann damit nicht mehr aufhören und zwar solange, bis das ganz mit einer juristischen Bombe platzt.

Nur per Fax : 030- 227 36 911

Deutscher Bundestag 17. Januar 2016
Für alle Abgeordneten der im
Deutschen Bundestag vertretenden Parteien
Petitionsausschuss Referat Pet 4
Platz der Republik 1

11011 Berlin

Pet. 4-18-07-312-019381 des Deutschen Bundestages

„Demokratischer Rechtsstaat“ – vorsätzliche und bandenmäßige Beseitigung der Rechtsordnung durch Teile der Exekutivorgane sowie mit Wissen höchster Legislative sowie Judikative, hier in der Bundes-republik Deutschland – systembedingte vorsätzliche Vergehen und Verbrechen, u.a. gegen die Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG –

Bundesverfassungsgericht 2 BvR 2122/15 - Beschluss vom 11. Januar 2016 – „Wegsehen heißt Zustimmen“, sagten der Bundespräsident und führende Politiker des Deutschen Bundestages -

Gesetzliche Grundlagen:

Menschenwürde vor Gericht
Unverbrüchlich gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG - das BVerfG vom 09.03.2005 in 1 BvR 569/05:

“Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen. Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern.”

2 BvR 337/08

„Berufsbeamte und Berufsrichter unterliegen der Pflicht zur Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem der Beamte dienen soll, mit der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren.“
„Die Treuepflicht gebietet, den Staat und seine geltende Verfassungsordnung zu bejahen und dies nicht bloß verbal, sondern auch dadurch, dass der Beamte die bestehenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften beachtet und erfüllt. Die politische Treuepflicht fordert mehr als nur eine formal korrekte, im Übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert vom Beamten, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (vgl. BVerfGE 39, 334 ).“
„Zum öffentlichen Dienst im Sinne des Art. 33 Abs. 5 zählen nicht nur die Berufsbeamten, sondern auch die hauptamtlichen Richter. Im Hinblick auf die Verpflichtung zur Verfassungstreue hat das Bundesverfassungsgericht in der grundlegenden Entscheidung vom 22. Mai 1975 ausdrücklich von einem Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG gesprochen, nach dem vom Beamten und Richter zu fordern ist, dass er für die Verfassungsordnung, auf die er vereidigt ist, eintritt (BVerfGE 39, 334 ). Ferner wird in der Entscheidung die Verfassungstreue des Bewerbers als von Art. 33 Abs. 5 GG geforderte Voraussetzung für den Eintritt in das Beamtenverhältnis bezeichnet, die durch das einfache Recht und hier unter anderem durch § 9 Nr. 2 des Deutschen Richtergesetzes konkretisiert werde (BVerfGE 39, 334 ). Es ist auch sachlich gerechtfertigt, an die Verfassungstreue der Richter keine geringeren Anforderungen zu stellen als an die Verfassungstreue der Beamten. Gerade der Berufsrichter als nicht weisungsunterworfener, sachlich wie persönlich unabhängiger Amtswalter, der – regelmäßig in öffentlicher Sitzung – sichtbar Staatsgewalt ausübt und Urteile im Namen des Volkes fällt, muss auf dem Boden der Verfassung stehen. Wer hierfür nicht Gewähr bietet, ist für das Richteramt ungeeignet. Wer als Richter seiner Pflicht zur Verfassungstreue nach Maßgabe der jeweiligen Gesetze (für Richter des Bundes vgl. § 46 DRiG i. V. m. § 52 Abs. 2 BBG) nicht nachkommt, muss mit disziplinar-rechtlichen Folgen rechnen, die in entsprechend schweren Fällen bis hin zur Entfernung aus dem Dienst reichen können (etwa nach §§ 63 Abs. 1, 64 DRiG i. V. m. §§ 5 Abs. 1 Nr. 5, 10 BDG).“

Dass das höchste Gericht eines „Demokratischen Rechtsstaats“ sich durch feigsten Rückzug auf die § 93b BVerfGG mit § 93a BVerfGG vor unangreifbaren Wahrheiten und schon zu Beginn des Verfahrens sich erneut vor einen Drogenverbrecher (Az 103 Js 3848/03 StA-Verden) und einer vorsätzlich handelnden Bande der Strafvereitlung im Amt stellte, zeigt völlig ungeschminkt die von Richter Fahsel im Jahre 2008 öffentlich aufgezeigte systembedingte Staatskriminalität auf. Es ist nicht zum ersten Mal, dass das Bundesverfassungsgericht durch ganz offensichtliches Wegducken und gemäß seines Auftrages der Legislative sich vor, sondern sich hinter eine kriminelle Bande zur Beseitigung der Rechtsordnung im „Demokratischen Rechtsstaat stellte“ (2 BvR 2156/09; 2 BvR 2231/09). Gemessen an der subjektiven Wahrheit zu den vorgenannten unangreifbaren beiden Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts, dürfte jeder Bürger bis zu 500.000EUR Steuern straffrei hinterziehen und jeder Zeuge dürfte ungestraft jeden Staats- Justizbeamten sowie das Gericht an/belügen.

Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,

hinsichtlich der dem Bundestag unter vorgenannter Petitionsnummer und dem Bundesverfassungsgericht zur Verfügung gestellten Beweismittel aus Ermittlungsakten von vorsätzlichen bandenmäßigen Vergehen und Verbrechen, unter Beteiligung höchster Staats- und Justizbeamter seit 1987 in meinen und Dritter Angelegenheiten, kommentiere ich nachfolgenden Beschluss des 2.

Senats beim Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2016 und unterzeichnet von den Verfassungsrichtern Herrn Landau, Frau Kessal- Wulf und Frau König, wie folgt:

1.) Art. 1 GG. - ist aufgehoben
2.) Art. 2 Abs. 2 GG - ist aufgehoben
3.) Art. 3 Abs. 1 GG - ist aufgehoben
4.) Art. 103 Abs. 1 GG - in Verbindung mit dem Leitsatz des Plenum der BVerfG Az. 1 PBvU1-02 - ist aufgehoben
5.) Art. 14. Abs. 1 GG - ist aufgehoben
6.) Die Wahrheit im Gerichtssaal ist nicht von verfassungsrechtlicher Bedeutung - Beschluss BVerfG Az. 2 BvR 2231/09 vom 26. Oktober 2009,
Steuergerechtigkeit und Steuerpflicht ist ebenso gemäß Beschluss 2 BvR 2156/09 vom 26. Oktober 2009 in direkter Verbindung mit dem dem Finanzgerichts Hannover Az. 13 K 137/08 und 16 V 10089/03 aufgehoben. Dieser höchstrichterliche Beschluss zur Abgabenordnung wurde durch den Europäischen Menschengerichtshof unter dem Aktenzeichen 17132/10 vom 11. Juli 2013 durch den Einzelrichter Keller bestätigt.

Mit dem obigen neuerlichen vorgenannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2016 haben Staats- und Justizbeamte das straffreie Recht:

1.) -Gemäß § 339 StGB mit §129 Abs. 1 StGB Recht zu beugen
Die Untersagung der sofortigen Rechtsbeschwerde durch Niederschrift
beim Amtsgericht (Vors. Richterin) für das Oberlandesgericht, ist eine
Beugung geltenden Rechts, ebenso die Unterdrückung oder auch die einer
erneuten Vernichtung einer im direkten Zusammenhang stehenden
Zivilklage beim AG Delmenhorst (Az. NZS 11M 2417/15) durch die
GenStA-Oldenburg.

2.)- Gemäß § 348 StGB - vorsätzliche und bandenmäßige Urkundenfälschungen zu begehen, um den § 339 StGB und anhaltende Straftaten von Vergehen und Verbrechen zu vertuschen, damit einen Unschuldigen widerrechtlich verurteilen zu können-

3.)- Gemäß § 258a StGB mit § 129 Abs. 1 StGB - Uneidliche Falschaussagen,
Beweismittelunterdrückung, Vernichtung oder Entzug von Zivilklagen der
verfassungsmäßig garantierten Gerichtsbarkeit und weitere Vergehen und Verbrechen strafzuvereiteln-

4.)- Kläger oder Beschuldigte haben keinerlei Recht auf juristischen Beistand vor Gericht, weil nicht nur zivile kriminelle Banden seine wirtschaftliche Existenz über Jahre vernichteten, sondern der Staat sich selbst durch Verbrechen und bis heute daran beteiligt (u.a. Az 16V 10089/03 FG Hannover). Der Petent verweist hierzu auch auf das Schreiben des Deutschen Bundestages, hier für die Landesregierung in Thüringen aus dem Jahre 2011 (Ermittlungsverfahren gegen die StA-Erfurt und OStA-Becker, Ex-MP Dietmar Althaus sowie Andere) -

5.)- Der Art. 97 GG in Verbindung mit § 38 Abs. 1 DRiG, sowie der Beamteneid § 64 BBG entbindet jeden Staatsanwalt, Richter und Staatsbeamten von der Pflicht die Verfassung, seine Gesetze und damit seine Bürger zu beschützen. In Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 oder dem sogenannten Ermessensspielraum hat jeder Richter das Recht, sich im mündlichen oder schriftlichen Verfahren vom § 183 Abs. 1-4 GVG dann zu entfernen, wenn insbesondere höchste Staats- und Justizbeamte und egal in welcher strafrechtlichen Form, an Vergehen oder Verbrechen beteiligt sind oder waren. Aus persönlicher Angst verweigern Richter mündliche Verfahren des Petenten und nehmen billigend schwerste Körperverletzungen, wenn nicht sogar billigend den Tod des Petenten in Kauf (LSG Celle S 15 40/13)-

Der Petent kennt solche durchaus verbrecherischen Rechtsansichten eines Staates und seiner Legislative, Judikative und Exekutive, der zur Beseitigung einer Demokratischen Rechtsordnung, hier aus Büchern dunkelster Deutscher Geschichte der Nazizeit, sowie aus eigenem Erleben als politischer Häftling der Zuchthäuser Cottbus und Brandenburg der Jahre 1977/1978.

Angesichts derartiger erneuter feiger Ausflüchte des Bundesverfassungsgerichts hinter den § 93b BVerfGG mit 93a BVerfGG, sieht der Petent verbrecherische Zustände der Justiz, wie zur Nazizeit von 1933-1945 bzw. von 1949-1989 in der Sowjetzone, auf den Demokratischen Rechtsstaat unaufhaltsam zuwandern. Letztere Äußerung des Petenten stammt aus einer eben Solchen, hier von honorigen US-Bürgern Anfang Januar 2016, welche zum baldigen Verlassen der Bundesrepublik Deutschland anregten. Diese seit Jahren anhaltende offen-sichtliche Missachtung der Judikative sowie Exekutive gegenüber der Verfassung und damit der Menschenwürde, spiegelt sich derzeit mehr als deutlich sichtbar in NRW ab.

Der Petent ging in seiner Verfassungsbeschwerde und welche auch auf schriftliches Anraten des Bundesgerichtshofs erging, davon aus, dass das höchste Gericht zur Wahrung des Rechtsfriedens Ursachen und deren Wirkungen in Beschwerdeverfahren rechtzeitig erkennt und dem entsprechend handelt. Dem ist nicht so, denn das Bundesverfassungsgericht hat durch seine Nichtannahme und erfolgtem Beschluss die Fortsetzung offensichtlicher schwerster justizieller Rechtsbrüche für rechtsstaatlich - im Sinne der bestehenden Verfassung - erklärt.

Den beteiligten Bundesverfassungsrichtern wird demnächst im Zusammenhang mit einem ungesühnten und anhaltenden Verbrechen gegen das Patenrecht und Anderes, durchaus Gelegenheit als Zeugen vor einem US-Bundesgericht aufzutreten. Ebenso als Zeugen oder auch eventuelle Angeklagte vor dem Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag. Daher sei dem Bundestag dringend auf seine angekündigte Untersuchung angeraten, eine Stellungnahme des Internationalen Strafgerichtshofes in Den Haag abzuwarten. Ebenso die Antwort auf die nun zu erfolgende weitere Rechtsbeschwerde beim EMGR in Straßburg.

Hochachtungsvoll

G.K.
Ehemaliger politischer Häftling der DDR 1977/78
Mitglied im Verein gegen Rechtsmissbrauch eV.

Anlage:
Bundesverfassungsgericht vom 11. Januar 2016 zu 2 BvR 2122/15

CC.
Bundeskanzleramt Az. 131 –K- 500 617/12
Internationaler Strafgerichtshof Den Haag
European Court of Human Rights – Fortsetzung der Rechtsbeschwerde
Präsident des BVerfG
Internetveröffentlichung

Datum, 17. Januar 2016
Nur per Fax: (0721) 9101-382

Persönlich vorzulegen !

Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts
Herrn Prof. Dr. Andreas Voßkuhle
In Vertretung der gesamten Richterschaft beim BVerfG
Schlossbezirk 3
76131 Karlsruhe

2 BvR 2122/15

Sehr geehrter Herr Präsident,
sehr geehrte Herren Bundesverfassungsrichter,

in der Anlage übersende ich der Richterschaft beim Bundesverfassungsgericht als eines der Verfassungsorgane der Bundesrepublik Deutschland, hier meinen beigefügten Schriftsatz an die Fraktionen im Deutschen Bundestag, auch zur freundlichen Kenntnisnahme aller Bundesverfassungsrichter.

Ich bitte demnächst um folgende namentliche Richtigstellung in Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts, es gibt keine xxxx xxxx GmbH i.G. Diese Kapitalgesellschaft ist mit seinen ausgeübten Tätigkeiten und laut unangreifbarem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 2156/09; EMGR 17132/10), sowie mit nochmaliger schriftlicher Bestätigung des ehemaligen Bundesverfassungsgerichtspräsidenten, Herrn Prof. Dr. Dr. Papier vom 12. Dezember 2009, nicht im Sinne der Abgabenordnung rechtswirksam, noch wird diese steuerlich geführt.

Das Finanzgericht Hannover mit Beschluss 16V 10089/03, sowie der NDS-Landtag mit Pet. 2265/01/15, haben alle im Zusammenhang anstehenden
gewerblichen und international patentierten Technologien (DE 19711050 / EP 1232205), hier zur vollen Rückgewinnung von gebrauchtem synthetischem
Kautschuk und der damit verbundenen Produktherstellung, unangreifbar zur Liebhaberei erklärt.

Die Bundeskanzlerin erklärt fast täglich vor aller Weltöffentlichkeit immer wieder alle Anstrengungen zu unternehmen, um den CO² Ausstoß zu verringern, aber die jährlich anstehenden Verbrennungen von Tausenden von Tonnen Alt- oder Gebrauchtgummi und welches meine vorgenannten Patente zumindest erheblich verringern könnten, wurde gerichtlich durch Rechtsbeugung zur Liebhaberei erklärt. Wer als Staat und Justiz falsche Anschuldigungen vor Gericht erhebt, entlastende Beweismittel unterdrückt, der muss dann auch in der Folge und um einer Strafverfolgung zu entgehen, den § 76 Abs. 1 FGO rechtlich beugen.

Der ehemalige Generalstaatsanwalt in Oldenburg, Herr Heinz Rudolf Finger, hatte und wie noch weitere völlig abstruse Rechtsansichten oder auch bandenmäßige vorsätzliche Rechtsbrüche im Jahre 2004, für rechtsstaatlich erklärt. Zu den im direkten Zusammenhang stehenden Beschuldigten gehörte auch der ehemalige Generalstaatsanwalt aus Celle und spätere suspendierte Generalbundesanwalt, Herr Harald Range. Dieser hatte im Jahre 2004 gegenüber diesem immer noch rechtsgültigen Beschluss des Finanzgerichts Hannover aus 2003, vorsätzliche Beweismittelunterdrückung gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Hannover angeordnet.

Übrigens, dass dazugehörende Gutachten des Finanzamtes Syke vom 12. Februar 2002 für das Finanzgericht Hannover erfüllte vollumfänglich nicht nur den vorsätzlichen bandenmäßigen Prozessbetrug in Tateinheit, sondern es ist auch eine amtliche Urkunde und damit ebenso eine Urkundenfälschung vom Amtswegen.

Jetzt hat das Bundesverfassungsgericht die unzweifelhafte Erklärung dafür und warum kein Anwalt mehr ein Mandat für mich vor Gericht übernehmen möchte.

Hochachtungsvoll

G.K.

Anlage: -Schriftsatz an die Fraktionen im Deutschen Bundestag vom 17. Januar 2016

CC
Deutscher Bundestag zum Pet 4-18-07-312-019381
Internationaler Strafgerichtshof Den Haag
EMGR zur Fortsetzung der Rechtsbeschwerde
Internetveröffentlichung
Einspruch Dr. Norbert Blüm
Bundeskanzleramt

19. Januar 2016
Nur per Fax: 030/4000-2357

Persönlich der Bundeskanzlerin vorzulegen!

Bundeskanzleramt/Bundeskanzlerin
Frau Dr. Angela Merkel
Willy Brandt Straße 1

10 557 Berlin

Ihr Zeichen Az. 131 –K- 500 617/12/0001 vom 05. März 2012

BverfG Az. 2 BvR 2122/15 mit Pet. 4-18-07-312-019381 des Bundestages

Systembedingte Staatskriminalität in der Bundesrepublik Deutschland

Sehr geehrte Frau Bundeskanzlerin,

in den Anlagen übersende ich Ihnen mein Schreiben 17. Januar 2016, welches an den Bundestag, sowie an alle Fraktionen im Bundestag und an den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts per Fax übermittelt wurde, ebenfalls zu Ihrer freundlichen Kenntnisnahme.

Das sich Teile der Justiz und bis in deren Spitzen als kriminellen Banden zur Beseitigung der Demokratischen Rechtsordnung bereits über Jahre bilden konnten, ist gemäß Art. 1 GG mit Art. 20 Abs. 4 GG nicht hinnehmbar.

Sie haben auf mein Schreiben vom 08. August 2015 und welches Ihnen per Fax
Übermittelt wurde, nicht einmal geantwortet. Ich nehme mir hiermit als ehemaliger politischer Häftling des Zuchthäuser Cottbus/Brandenburg 1977/78 die Freiheit heraus, Sie an Ihrem im Bundestag geleisteten Amtseid zu erinnern, „Schaden vom Deutschen Volk abzuwenden“.

Hochachtungsvoll

G. K.

Ehemaliger politischer Häftling der DDR 1977
Mitglied im Verein gegen Rechtsmissbrauch eV.

Anlage:
Schriftsatz an den Deutschen Bundestag vom 17. Januar 2016
Schriftsatz an den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2016

Cc.
Deutscher Bundestag
Internetveröffentlichung
Verein gegen Rechtsmissbrauch eV.