Hat die Lufthansa Tochter Sun Express in 2019 in Sachen Fluggastentschädigung betrogen?

Unter dem Az. 30 C 1295/20 (20) ist seit April 2020 ein Klageverfahren in Bezug auf die Fluggastentschädigung anhängig. Der Kläger und der in 1997 durch eine fünfjährige Verfolgung Unschuldiger sowie anderer schwerer Strafateten im Amt, seine wirstchaftliche Existenz verlor, bekam in 2019 eine Urlaubsreise geschenkt.Bei Charterflügen erleben die Urlauber mit Charterfluggesellschaften Dinge, die es im Regelflugbetrieb sehr sehr selten vorkommen. So wurde der Charterflug am 13. Mai 2019 14:15 Uhr von Hannover nach Hurghada wegen eines Triebwerkschadens erst am 14 Mai 2019 durch geführt. Wie sich im Klageverfahren dann herausstellte, war von einem Triebwerksschaden nicht mehr die Rede, sondern von einem Volgelschlag vom Vortage.

Da der Kläger wirtschaftlich ein solches Klageverfahren nicht bestreiten konnte, erhielt dieser durch das Gericht PKH. Daher bemühte sich der Kläger beid er Frakfurter Anwaltschaft um einen Rechtsbeistand, kein Anwalt wollte das Mandat übernehmen. So verweigerte die Vors. Richterin sich dem § 78b ZPO. Obwohl der Kläger dem Gericht lange vorab schriftlich nachgewiesen hatte, dass keiner der 6 Anwälte das Mandat übernehmen wollte, behauptete die Vors. Richterin, dass doch einer der Anwälte das Mandat übernommen hätte und schloss daher den § 78b ZPO aus. Da die Beklagte Sun durch einen Anwalt vertreten war, wäre allein durch den § 121 Abs. 2/5 ZPO die gestzliche Beistellung eines Anwalts durch das Amtsgericht gegeben gewesen. In einer Beschwerde und bis zum Oberlandesgericht Frankfurt, wollen die beteiligten Richter den § 121 Abs. 2/5 ZPO (Zöller/Geimer) nicht gekannt haben. Ein Richter am Landgericht Frankfurt machte erst in 2021 seine Richterkollegen auf diese Grundsatzentscheidung Zöller/Geimer zum § 121 ZPO aufmerksam. Für diese Urkundenfälschungen im Rechtsverkehr ließen sich die Frankfurter Gerichte die Beschwerden auch noch bezahlen. Beschwerden gemäß § 21 GKG, wurden einfach nicht bei den beteiligten Gerichten bearbeitet. So wurde dann ein Anwalt beigestellt und der mit dem Kläger keinen Kontakt wollte. Da der Kläger zum Termin geladen wurde, verweigertse ihm das Gericht vorab die Parteireisekosten.

Klage vom 05. April 2020 Nur per Fax: 069 1367 6301

Amtsgericht Frankfurt Main
Gerichtsstraße 2
60313 Frankfurt/Main

Az. 30 C 1259/20 (20)
Mündliche Verhandlung am 16. Januar 2024 – AG Frankfurt/Gebäude B/Saal 90
Schriftsatz des Gerichts vom 25. Januar 2024

Hiermit weist der Kläger den Schriftsatz des Gerichts vom 25. Januar 2024 und in Bezug auf die Ablehnung der Parteireisekosten, entschieden zurück.

In dem Beschluss des Gerichts vom 09. November 2023 ist das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet war. Durch das persönliche Erscheinen des Klägers am 16. Januar 2024 haben sich überaus rechtliche Abgründe im bisherigen Verfahren zu Lasten des Klägers aufgetan.

Aus den Insolvenzveröffentlichungen im Internet steht die Uneidliche Falschaussage des Zeugen xxx aus drei Vorverfahren der Beklagten im Raum. Gemäß Insolvenzveröffentlichung im April 2020 standen der Klägerin nicht nur 10 Flugzeuge plus ein Reserveflugzeug zur Verfügung, sondern insgesamt 20 Flugzeuge. Diese rechtlich wichtigen Informationen sollte der Kriminalbeamte xxxx von der Frankfurter Kriminalpolizei einholen, hatte dieser bei seinen Ermittlungen fachlich oder kriminell versagt?

Die Beklagte hätte demnach mehr Geschäftsaufträge in 2019 angenommen und wie diese durch ihr Personal und finanziell hätte bewältigen können. Der vermeintliche Vogelschlag am Reserveflugzeug vom Tage X, kam der Beklagten wohl gerade zur rechten Zeit.

Dieses Verhalten der Beklagten, der einer massiven Auskunftsverweigerung über die Umlaufpläne ihrer 20 Flugzeuge, erhärtet umso mehr den dringenden Verdacht, der vorsätzlichen Prozessbetrugshandlungen und inzwischen in vier Gerichtsverfahren.

xxxxxx

Anlage: Seite 2 Beschluss des Gerichts vom 09. November 2023