Pflichtteil, Schenkung und Enterbung - Bundestag beschließt Erbrechtsreform

Der Pflichteil und das Pflichtteilsrecht (www.rosepartner.de/de/pflichtteil-enterbung) sind die größte Einschränkung bei der Gestaltung der Nachfolge durch ein Testamen. Der Bundestag hat am 2. Juli 2009 eine Reform des Erb- und Verjährungsrechts beschlossen, die insbesondere auch den Bereich "Pflichteil, Enterbung, Schenkung" betrifft.

Die für die Gestaltung der Nachfolge wohl wichtigste Neuerung ist die gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch. Wer einen ungeliebten Angehörigen enterbt, versucht nicht selten dessen Pflichtteilsanspruch durch die lebzeitige Schenkung (www.rosepartner.de/de/schenkung-uebergabevertrag) von Vermögen an die im Testament als Erben vorgesehenen Personen den Pflichtteil des Enterbten auszuhölen. Bisher gelang das jedoch nur, wenn zwischen der Schenkung und dem Erbfall mindesten 10 Jahre liegen. Künftig soll dagegen eine Schenkung bereit nach einem Jahr zu 10% nicht mehr für die Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden, nach zwei Jahren zu 20% usw. Diese Abkehr von der bisherigen Alles-oder-Nichts-Regelung ist im Sinne der Planungssicherheit der Betroffenen zu begrüßen.

Der Pflichtteil kann bei bestimmten Verfehlungen des Pflichtteilsberechtigten entzogen werden. Bisher gab es den Pflichtteilsentziehungsgrund des ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel. Dieser Grund wurde nun gestrichen. Statt dessen ist die Entziehung des Pflichtteils künfitg möglich, wenn der Betroffene wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde.

Keine Neuregelung gibt es dagegen bei der Anrechnung von Schenkungen auf den Pflichtteil. Bisher konnte eine Schenkung nur dann auf den Pflichtteil angerechnet werden, wenn dies bei der Schenkung vereibart wurde. Die im Kabinettsentwurf vorgesehene Möglichkeit einer nachträglichen Anrechnungsbestimmung passierte den Bundestag nich.

Neben den Regelungen rund um den Pflichtteil, die Enterbung und Schenkung wurden weitere Bereiche des Erbrechts (www.rosepartner.de/de/erbrecht-nachfolge) reformiert. So wurde unter anderem die Verjährung erbrechtlicher Ansprüche im Grundsatz auf drei Jahr festgesetzt.

Ein Beitrag von Rose & Partner, Kanzlei für Erbrecht in Hamburg
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