Mit Haushaltshilfen und Handwerkern Steuern sparen

Paare erhalten die Abzugsbeträge nur einmal
Als Eheleute dürfen Sie die Höchstbeträge zusammen nur einmal in Anspruch nehmen. Das gilt auch dann, wenn Sie Ihren Haushalt in zwei Wohnungen unterhalten, für die Sie jeweils haushaltsnahe Leistungen in Anspruch nehmen (BFH-Urteil vom 29.7.2010, VI R 60/09, BFH/NV 2010 S. 2183).
Auch wenn Sie sich getrennt veranlagen lassen, stehen Ihnen die Abzugsbeträge nur einmal zu. Der Finanzbeamte rechnet dann Aufwendungen und Höchstbeträge jedem Ehepartner grundsätzlich zur Hälfte zu. Sie können aber gemeinsam jede andere Aufteilung beantragen (§ 26a EStG§ 26a Abs. 2 Satz 4 EStG). Den gewünschten Aufteilungsschlüssel geben Sie auf Seite 4 des Mantelbogens an.

Mit Handwerkern und Haushaltshilfen Steuern sparen
Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag

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Leben Sie von Ihrem Ehepartner dauernd getrennt, dann kommt keine Ehegattenveranlagung mehr infrage, sondern nur die Einzelveranlagung. In diesem Fall darf jeder für sich die Steuerbegünstigung in Anspruch nehmen.
Leben Sie im gesamten Kalenderjahr mit Ihrem Lebensgefährten unverheiratet zusammen, dann sind Sie steuerlich zwar alleinstehend. Trotzdem bekommen Sie als Paar die Steuerabzugsbeträge insgesamt nur einmal. Das Gleiche gilt auch, wenn Sie mit Ihrem Partner in eingetragener/nicht eingetragener gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaft leben. Deshalb wird in der Steuererklärung danach gefragt, ob Sie mit einer anderen Person in einem gemeinsamen Haushalt leben – und falls ja, mit wem (Wirtschaften aus einem Topf).
Leben Sie in einer Zweckwohngemeinschaft, zum Beispiel in einer Studenten- oder Senioren-Wohngemeinschaft, dann sind Sie u.E. hiervon nicht betroffen. Das gilt, sofern jeder Mitbewohner in der betroffenen Wohnung seinen eigenen Haushalt führt (kein Wirtschaften aus einem Topf). Deshalb darf jeder für sich die Steuerabzugsbeträge beanspruchen.

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Erhard Coch ist Autor verschiedener Bücher und Essays.