Stille Beteiligungen und Genussrechte als bilanzrechtliches Eigenkapital über Dr. Horst Werner zur Bonitätsverbesserung

Stille Beteiligungen und Genussrechte können bei richtiger Gestaltung - so Dr. Horst Werner ( siehe www.finanzierung-ohne-bank.de ) als bilanzrechtliches Eigenkapital darstellen. Genussrechte mit einem wertpapierrechtlichen Hintergrund und Stille Beteiligungen mit einem gesellschaftsrechtlichen Hintergrund ( einschließlich des Prinzips der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht ) können je nach den Vertragsinhalten bilanzrechtlich Verbindlichkeiten sein oder beim Einfügen entsprechender Vertragsvoraussetzungen ( siehe IdW Hauptgutachten ) bilanzrechtliches Eigenkapital bedeuten. Genussrechte und stille Gesellschaftsbeteiligungen gewähren nur die Teilnahme am Gewinn und Verlust eines Unternehmens ohne Miteigentümer zu werden. Sind die Genussrechte nicht wertpapierverbrieft, spricht man von Genussrechtskapital ( im anderen Falle von Genussscheinen ). Genussrechte können also als wertpapierlose Vermögensanlagen oder als börsenfähige Wertpapiere emittiert werden. Die Auswahl hat weitreichende Konsequenzen im Prospektrecht und beim Vertrieb, der entweder nur dem § 34 f GewO oder dem § 32 KWG folgt. und können je nach den Vertragsinhalten bilanzrechtlich Verbindlichkeiten darstellen oder beim Einfügen entsprechender Vertragsvoraussetzungen Eigenkapital bedeuten.

1. Das stille Nachrangkapital bzw. Beteiligungskapital

Der Kapitalinvestor des stillen Gesesllschaftskapitals ist am Ertrag ( Gewinnen ) und den Fehlbeträgen ( Verlusten ) eines handelsrechtlich eingetragenen Unternehmens auf Zeit beteiligt und hat "still zu sein"; also keine Einflußrechte auf die Geschäftsführung, so dass die stille Beteiligung zum stimmrechtslosen Beteiligungskapital zählt.

Recht des Stillen Nachrangkapitals: Das stille Beteiligungskapital beschreibt der Gesellschaftsrechts-Spezialist Dr. Horst Siegfried Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) als eine echte gesellschaftsrechtliche Beteiligung in der Ausprägung der sogen. Innengesellschaft des Handelsrechts. Innengesellschaft deshalb, weil der Stille Gesellschafter nicht an den haftungsrechtlichen Aussenbeziehungen des Unternehmens teilnimmt. Voraussetzung für eine Stille Gesellschaft im Rahmen des Einsatzes von stillen Beteiligungs-Finanzierungen ist lediglich das Betreiben eines Handelsgewerbes mit der Eintragung des Beteiligungsunternehmens im Handelsregister, so dass eingetragene Kaufleute, Offene Handelsgesellschaften ( OHG ), Kommanditgesellschaften ( KG ) und Kapitalgesellschaften ( GmbH, AG, KGaA, Genossenschaften, Vereine als e.V. ) stille Beteiligungen begeben und stilles Beteiligungskapital aufnehmen können. Jeder Privatmann oder jedes Unternehmen kann dann stille Beteiligungen an dem eingetragenen Unternehmen eingehen. Dabei kann der Unternehmer selbst zugleich stiller Gesellschafter an seinem eigenen Unternehmen sein. Das Finanzierungsinstrument des stillen Beteiligungskapitals steht somit allen Unternehmen gleich welcher Rechtsform zur Verfügung. Stiller Teilhaber kann also jeder werden.

Die Einstufung des stillen Gesellschaftskapitals als Fremd- oder Eigenkapital und damit als Equity- oder Dept-Mezzanine hängt mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen von der Ausgestaltung des stillen Beteiligungsvertrages ab. Ist das stille Gesellschaftsverhältnis entsprechend den gesetzlichen Vorgaben der §§ 230 ff. HGB (typisch stille Gesellschaft) ausgestaltet, kann der Kapitalgeber bei Kündigung die stille Kapitaleinlage zurückfordern und gemäß § 236 HGB, wonach die Einlage als Forderung bezeichnet wird, diese, soweit sie den auf sie entfallenden Verlustanteil übersteigt, bei der Insolvenz des Geschäftsherrn als Insolvenzforderung geltend machen.

a) Das typisch stille Beteiligungskapital: Die stille Gesellschaft ist in den §§ 230 ff des Handelsgesetzbuches lediglich in acht Paragraphen geregelt. Die stillen Beteiligungsvertragspartner dürfen jedoch von den gesetzlich nur beispielhaft geregelten Vorschriften abweichen und erhalten dadurch Spielraum für individuelle Vertragsgestaltungen. Die stille Gesellschaft ist eine Sonderform der Innengesellschaft bürgerlichen Rechts ohne rechtliche Außenbeziehung. Im Geschäftsverkehr tritt nur das im Handelsregister eingetragene Unternehmen auf und nur dieses wird im Vertragsverkehr rechtlich verpflichtet. Der stille Gesellschafter ist lediglich Kapitalgeber, dessen Beteiligungsgeld in das Vermögen bzw. Eigentum des Geschäftsinhabers übergeht. Es besteht lediglich später ein schuldrechtlicher Rückforderungsanspruch bei entsprechender Kündigung. Der stille Gesellschafter haftet beschränkt wie der Kommanditist, nämlich nur in Höhe der von ihm vertraglich übernommenen stillen Gesellschaftseinlage. Ist diese Einlage erbracht, besteht keinerlei Haftung mehr und ebenso ist eine Nachschussverpflichtung ausgeschlossen. Gewinnausschüttungen sind beim stillen Gesellschafter Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungsteuer mit maximal 25% unterliegen. Trotz des Eigenkapitalcharakters in bilanzieller und wirtschaftlicher Hinsicht, wird typisch stilles Beteiligungskapital bei entsprechender Gestaltung steuerrechtlich als Fremdkapital mit den Absetzungsvorteilen gewertet.

2. Das Genussrechtskapital

Genussrechte gewähren keinen festen Zins, sondern setzen die Beteiligung am Gewinn und Verlust eines Unternehmens voraus. Wegen der fehlenden gesetzliche Regulierung sind große Freiräume für fantasievolle Detailgestaltungen vorhanden; z.B. für Sachdividenden anstatt von Bardividenden. Lediglich im Aktienrecht bedarf die Ausgabe von Genussrechten gemäß § 221 AktG der Zustimmung der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft. Im Steuerrecht werden die Erträge aus Genussrechten als Einkünfte aus Kapitalvermögen eingestuft und unterliegen der Abgeltungsteuer. Genussrechte können als sogen. Genussscheine in einem Wertpapier verbrieft werden. Sie können jedoch auch als vinkulierte Namens-Genussrechte ohne Wertpapierverbriefung ausgegeben. Das Genussrecht bzw. Genussrechtskapital ist überhaupt nicht gesetzlich geregelt; lediglich im Gesellschafts- und Steuerrecht werden die Genussrechte begrifflich erwähnt. Bei den vinkulierten Namensgenussrechten, die nicht wertpapierverbrieft sind, ist kein Wertpapierverkaufsprospekt erforderlich; vielmehr ist dann ein vereinfachter Verkaufsprospekt über Vermögensanlagen ausreichend.

Ergänzende Gestaltungsformen sind der Hypotheken-Genussschein und das Pfand-Genussrecht. Beim Hypotheken-Genussschein ( wie bei der Hypotheken-Anleihe ) wird die Genussrechtsbeteiligung durch Grundschulden auf Immobilien ( z.B. die Abtretung von Eigentümergrundschulden ) abgesichert. Beim Pfand-Genussrecht wird ( wie beim Pfandbrief ) eine Sicherstellung des Kapitalgebers über die (stille) Abtretung schuldrechtlicher Forderungsrechte ( = Sicherungszession ) vorgenommen.

Im einzelnen wird auf das Buch von Dr. Horst Siegfried Werner ( dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de ) "Stilles Gesellschaftskapital und Genussrechtskapital als stimmrechtsloser Eigenkapitalersatz", GoingPublic Media Verlag, 4. Aufl., 180 Seiten verwiesen.