bilanzrechtliches Eigenkapital

Die Bilanzierung des stillen Beteiligungskapitals als bilanzrechtliches Eigenkapital - von Dr. Horst Werner

Die Bilanzierung des stillen Gesellschaftskapitals: Die stille Gesellschaftseinlage ist bilanzrechtlich grundsätzlich als Fremdkapital bzw. Verbindlichkeit zu bilanzieren. Der Eigenkapitalcharakter der Einlage des Investors wird herbeigeführt, indem er zum einen das volle Verlustrisiko mitträgt und der Kapitalrückzahlungsanspruch unter der Bedingung steht, dass das Kapital bei Insolvenz bzw. bei freiwilliger Liquidation der Gesellschaft erst nach Befriedigung aller anderen Gläubiger ( Rangrücktritt ) zurückgezahlt werden darf, und er zum weiteren für mindestens fünf Jahre auf eine Kündigung und damit auf eine Gläubigerstellung verzichtet. Die bloße Verlustbeteiligung ist dagegen nicht ausreichend, denn dabei handelt es sich um den gesetzlichen Regelfall. Bei dem stillen Gesellschaftskapital als Nachrangkapital handelt sich um zugeführtes Unternehmenskapital, das mit einem vertraglich vereinbarten Rückzahlungsnachrang hinter die Zahlungsansprüche...

Stille Beteiligungen und Genussrechte als bilanzrechtliches Eigenkapital über Dr. Horst Werner zur Bonitätsverbesserung

Stille Beteiligungen und Genussrechte können bei richtiger Gestaltung - so Dr. Horst Werner ( siehe www.finanzierung-ohne-bank.de ) als bilanzrechtliches Eigenkapital darstellen. Genussrechte mit einem wertpapierrechtlichen Hintergrund und Stille Beteiligungen mit einem gesellschaftsrechtlichen Hintergrund ( einschließlich des Prinzips der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht ) können je nach den Vertragsinhalten bilanzrechtlich Verbindlichkeiten sein oder beim Einfügen entsprechender Vertragsvoraussetzungen ( siehe IdW Hauptgutachten ) bilanzrechtliches Eigenkapital bedeuten. Genussrechte und stille Gesellschaftsbeteiligungen gewähren nur die Teilnahme am Gewinn und Verlust eines Unternehmens ohne Miteigentümer zu werden. Sind die Genussrechte nicht wertpapierverbrieft, spricht man von Genussrechtskapital ( im anderen Falle von Genussscheinen ). Genussrechte können also als wertpapierlose Vermögensanlagen oder als börsenfähige Wertpapiere...

Stille Beteiligungen bzw. Stille Gesellschaft von Dr. Horst Siegfried Werner gesellschaftsrechtlich u. steuerrechtlich erklärt

Stille Beteiligungen sind sogen. Innengesellschaften des Handelsrechts ohne jegliche vertragsrechtliche Außenbeziehung für den stillen Gesellschafter. Stille Gesellschaftskapital kann je nach den Vertragsinhalten bilanzrechtlich eine Verbindlichkeit darstellen oder beim Einfügen entsprechender Vertragsvoraussetzungen bilanzrechtliches Eigenkapital bedeuten. Das stille Gesellschaftskapital: Die stille Gesellschaft ist in den §§ 230 ff des Handelsgesetzbuches lediglich in acht Paragraphen geregelt. Eine Stille Beteiligung ist nur an dem Unternehmen eines handelsrechtlich Kaufmanns möglich, der entweder als Einzelkaufmann oder als Handelsgesellschaft ins Handelsregister eingetragen sein muss. Ein Stille Beteiligung an einer GbR ( Gesellschaft bürgerlichen Rechts ) ist also nicht möglich. Die stillen Beteiligungsvertragspartner dürfen jedoch von den gesetzlich nur beispielhaft geregelten Vorschriften abweichen und erhalten dadurch Spielraum...

Eigenkapital für Unternehmen und die Eigenkapital-Finanzierung von privaten Investoren zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit

Eigenkapital in Unternehmen und die Eigenkapital-Finanzierung ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) sorgen für die Kreditfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit von Gewerbeeinheiten. Bei guter Eigenkapitalversorgung kommt es nicht bei ersten Verlusten zu einem Unternehmenszusammenbruch. Je höher die Eigenkapitalquote, desto geringer ist die Gefahr von Liquiditätsproblemen, die schon bei kleineren Forderungsausfällen oder Auftragsrückgängen entstehen können. Solche Schieflagen der Liquidität oder der Verschuldung können sich bei Sonderausgaben, bei rückläufigen Erträgen, bei der Entwicklung neuer Produkte oder bei Haftungsauseinandersetzungen...

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