Gerichtliches Verbot für Politiker öffentlich das Wort "Demokratischer Rechtsstaat" für die Bundesrepublik zu benutzen

Sozialgericht Oldenburg verweigert erneut rechtlichen Beistand - Altersrentenbetrug

Wenn Report Mainz über Rentner berichtet und die Teile ihrer Altersrente durch politische Fehlentscheidungen oder Kündigung von Bankverträgen verlieren sollen, was wären da schon 100 oder 400 EURO monatlich, entgegen dem Verfahren über welches hier öffentlich zu berichten ist.

08. Dezember 2019

Per Fax: (0441) 220 4000

Staatsanwaltschaft Oldenburg
Gerichtsstraße 7
26135 Oldenburg

Hiermit stelle ich, xxxxxxxxxx geb. am xxxxxxxxx in xxxxxxxx

Strafanzeige
gegen Richterin Lücking und Richter Yüce Sozialgericht Oldenburg zum

Az. S 8 R 550/15

wegen vorsätzlicher und bandenmäßiger Beugung des Rechts gemäß Verfassung Art. 20 Abs. 3 GG , strafbar gemäß § 339 StGB sowie Beihilfe durch Unterlassen, strafbar gemäß § 13 StGB mit § 116 AO und § 258a StGB mit § 263 StGB sowie insgesamt § 129 Abs. 1 StGB.

Gleichfalls wird Strafanzeige gegen Unbekannt gestellt, da der dringende Verdacht besteht, dass Akten aus dem vorgenannten Sozialgerichtsverfahren vorsätzlich vernichtet oder entwendet worden sind.

Vorbemerkung:

Es ist bereits ein Justizskandal, dass der AE eine neue Strafanzeige bei Teilen einer kriminellen Vereinigung von Staats- und Justizbeamten in Oldenburg stellen muss, zumal dessen ehemaliger LOStA unter dringenden Verdacht Mitglied einer kriminellen BtM-Bande 1988 in Verden und Celle gewesen zu sein (Az. 6 Zs 939/03). Darüber hinaus deckte die selbige kriminelle Vereinigung in Oldenburg, Verden und Celle bis heute schwerste Straftaten gegen die AO und Anderes (FG-Hannover Az. 16 V 10089/03).

Dass die beiden beschuldigten Richter kriminell sind, kann man schon daran erkennen, dass dieses Verfahren entgegen der Verfassung gemäß Art . 20 Abs. 3 GG sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention gemäß Art. 6 EMRK, ohne anwaltlichen Beistand des Klägers durchgeführt wird. Beide Beschuldigten gestehen damit rechtlich formal ein, dass die Klage auf jahrelanger systembedingter Staatskriminalität des Demokratischen Rechtsstaats gegen den Kläger und damit AE beruht. Damit die Klage nicht in die nächst höhere rechtliche Instanz zur Entscheidung vorgelegt werden kann, belegt die beschuldigte Richterin Lücking ihren Beschluss vom 22. November 2019 mit nicht anfechtbar.

Beide Richter bestreiten die Existenz des vorsätzlich durch das Land Niedersachsen herbeigeführte kriminelle Urteil des Richters Barre zum Az. 4 Cs 301 Js 28582/01 - 427/01 des AG-Verden. In diesem Verfahren haben Staatsanwalt Müller-Wolfsen und der Zeuge der Steuerfahndung Hörding den Richter Barre massiv und damit vorsätzlich sowie bandenmäßig angelogen. Dieselbigen Lügen setzte der Staatsanwalt Gaebel der Staatsanwaltschaft Verden vor dem Richter Lamprecht am Landgericht Verden und darüber hinaus der Oberstaatsanwalt Dyballa beim Oberlandesgericht Celle bis zum Jahresende 2003 fort. Wer als Justiz- und Staatsbeamter dem Gericht DM 27.000 Ausgaben zur Einkommensteuer in nur einem Jahr, bzw. über mehrere Jahre DM 600.000 Betriebsausgaben, hier zum Teil für Forschung und Entwicklung hochinnovativer patentierter Umwelttechnologien unterschlägt, muss sich als kriminelle Vereinigung von Staats- und Justizbeamten öffentlich bezeichnen lassen. Dass zur Vertuschung dieses und weiterer ungesühnter Verbrechen der Oldenburg Kanzlei des AE noch Akteneinsicht bis zur strafrechtlichen Verjährung im Jahre 2008 verwehrt wurde, zeigt mehr als deutlich die systembedingte Staatskriminalität des Demokratischen Rechtstaats (Richter Frank Fahsel 2008) auf.

Obwohl per Gerichtbeschluss vom 30. April 1985 das AG-Charlottenburg zum Az. 139 F 9546/84 einen Versorgungsaugleich (Nachweis der Versicherungsbeiträge) zwischen den ehemaligen Eheleuten xxxxxx / xxxxxxx der Jahre vor 1977 bei Frau xxxxxxx anmahnte, ist Frau xxxxxx dieser Forderung des AG-Charlottenburg bis heute nicht nachgekommen. Dieses geht auch aus den Bescheiden der Beklagten DRV K-B-S Hamburg nicht hervor. Ebenso sollten in dem Verfahren der hier beschuldigten Richter Kindererziehungszeiten des AE aus 1979-1981 sowie 1988-1991 geklärt werden. In dem Schreiben des beschuldigten Richters Yüce vom 03. Dezember 2019, behauptet dieser vorsätzlich und wahrheitswidrig, dass diese Problematiken des AE durch das Gericht ohne Verfahren geklärt sind, abgesehen von den kriminell herbeigeführten Beitragsausfallzeiten zur Altersversorgung des AE ab 1995 bis 2014. Hinzukommend fehlt die Berechnung der Zusatzrentenversicherung des AE und auch Klägers vor 1977. Die beschuldigte Richterin Lücking erkennt in ihrem Beschluss vom 22. November 2019, dass die Beitragszeiten des AE zur Altersrente streitig sind, welches der beschuldigte Richter Yüce mit seinem Schriftsatz vom 03. Dezember 2019 wiederum bestreitet.

Es ist an krimineller Energie der beschuldigten Richter im Demokratischen Rechtsstaats nicht mehr zu überbieten, wenn diese von einem völlig Rechtsunkundigen eine sachgerechte Klage bei Gericht erwarteten, um dann im Beschluss begründen zu können, aus der Klage gehen keine Ansprüche hervor. Als normal denkender Mensch könnte man bei solch einem Gedankengang, noch dazu des eines Richters davon ausgehen, dass dieser Richter völlig geisteskrank sein muss. Da aber ein universitärer Abschluss des Richters Yüce und der Richterin Lücking anzunehmen ist, muss der AE von fortgesetzter systembedingter Staatskriminalität ausgehen.

Der AE geht bei vorliegendem unangreifbarem kriminellen Sachverhalt, ausgehend vom Demokratischen Rechtsstaat und welcher in der Folge nicht nur zu diesem Klageverfahren führte, dass das Sozialgericht Oldenburg keinen Anwalt finden wird oder auch wollte, der ein Mandat für den AE im Verfahren übernimmt. Eine bekannte Frankfurter Anwaltskanzlei erklärte bereits 2012 gegenüber dem AE und so wörtlich, „diesem kriminellen Sachverhalt wird kein Anwalt mehr wegen höchster politischer und juristischer Mitwisser im Gericht gegenübertreten“. So erklärte erst 2013 ein weiterer sehr bekannter und seriöser internationaler Anwalt aus Berlin und Zürich so wörtlich, „je häufiger bei entsprechender Argumentation eingestellt wird, umso enger zieht sich die Schlinge für die Betreffenden“ (§ 258a StGB mit § 129 Abs. 1 StGB - Verbrechen gegen § 142 Abs. 1-2 PatentG, § 369/370AO, § 263 StGB, § 129 Abs.1 StGB).

Der AE klagt seit 2015 auf Klärung seiner Altersentenansprüche beim Sozialgericht Oldenburg. Keiner der von Kläger angesprochenen Anwälte war bereit für den Kläger ein Mandat vor Gericht und nicht nur in diesem Verfahren zu übernehmen. Selbst der vom Sozialgericht gemäß § 78b ZPO beigestellte Anwalt aus Oldenburg, legte sein Mandat nach mehreren Beratungsgesprächen und Akteneinsicht sowie kurzem Schriftwechsel mit dem Gericht nieder. Das Sozialgericht Oldenburg verweigerte von Anbeginn des Verfahrens die beantragte zusätzliche Beistellung eines Fachanwalts für Strafrecht für den AE.

Aus dem Schriftwechsel mit dem Gericht geht hervor, das Richter Yüce aus den bisherigen Akten nicht entnehmen konnte, dass Anwälte kein Mandant in der Klagesache übernehmen wollen. Richter Yüce fragte den AE und Kläger dazu am 10. Oktober 2019, welchen Anwalt er zur Fortführung der Klagesage vorschlagen möchte. Außerdem geht in der Klagesache hervor, dass nach wie vor der dringende Tatverdacht der vorsätzlichen und bandenmäßigen Strafvereitelung im Amt gegen die AO und Anderes rechtlich im Raum stehen.

Beweis:
Das Landeszentralamt für Steuern Niedersachsen forderte den AE am 24. Oktober 2019 schriftlich auf, Steuerklärungen in Bezug auf seinen hoch-innovativen Umweltverfahren abzugeben, die das Finanzgericht Hannover 2004 unter dem Aktenzeichen 16 V 10089/03 zur Liebhaberei erklärte. Die Generalstaatsanwaltschaften in Oldenburg und Celle sowie viele Richter und Staatsanwälte in Niedersachsen weigerten sich über 20 Jahre massiv diesen Beugerechtsbeschluss des Finanzgerichts Hannover gegen die AO aus 2004 zu ändern. Ein weiterer Beweis des Beugerechtsbeschluss des Finanzgerichts Hannover ist die Tatsache, dass das Finanzamt Delmenhorst die Steuerakten des Klägers und gleichfalls AE bereits 2002 rechtswidrig, kriminell und rückwirkend ab 1997 sowie bis heute aus dem Rechts- und Steuerbestand nahm. Das Finanzgericht Hannover bestätigte am 14. November 2019, dass das Urteil/Beschluss vom 24. April 2004 zum Az. 16 V 10089/03 nach wie vor seine Rechtsgültigkeit hat.

Dem Land Niedersachsen ist damit schwerstkriminell vorzuwerfen, dass es mit diesen ebenso kriminellen Handlungen sich aus möglichen erheblichen Schadensersatzforderungen wegen vorsätzlicher Falscher Anschuldigungen aus dem Verfahren des AG-Verden zum Az. 4 Cs 427/01 zu entkommen sucht. Das Niedersächsische Parlament und die seit 2004 mitwissenden Landesregierungen, deckeln nicht nur ein ungesühntes Verbrechen seiner Staats- und Justizbeamten (Pet. Az. 02265/01/15 vom 12. Januar 2006) gegen den AE.

Tatbestand:

§ 823 Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Durch vorsätzliche, bandenmäßige und schwerstkriminelle Handlungen seit 1988 durch den Demokratischen Rechtsstaat, hier gegen den Kläger und damit AE, konnte dieser, noch Dritte keine Zahlungen zur Anerkennung der Beitragszeiten im Rentenverfahren leisten. Teile dieser kriminellen Handlungen durch den Demokratischen Rechtsstaat halten bis heute gegen den AE an.

Beweis:
Generalbundesanwaltschaft Az. 1 AR 1215/19 vom 16. Okt. 2019

Die Generalbundesanwaltschaft und die selbst in kriminelle Handlungen gegen den AE durch eine vorsätzliche und bandenmäßige Urkundenfälschung sowie der vorsätzlichen und bandenmäßigen Strafvereitelung im Amt im Rechtsverkehr für den Bundesgerichtshof (Az. 2 ARs 283/15/OLG-Oldenburg) verwickelt ist, erklärte sich am 16. Oktober 2019 für nicht zuständig, Ermittlungen gegen kriminelle Handlungen mehrerer Generalstaatsanwaltschaften zu Lasten des AE einzuleiten. Der Generalbundesanwalt erklärte mit seiner Stellungnahme unmissverständlich, dass diese kriminellen Banden in Staat und Justiz gegen sich selbst ermitteln sollen. Damit findet das Märchen vom Demokratischen Rechtsstaat und genau wie in Diktaturen dieser Welt, hier sein unmittelbares Ende.

Jeder Richter in einem Demokratischen Rechtsstaat steht gemäß Art. 3 Abs. 1GG weder außerhalb noch über dem Gesetz. Diese Richter sind insbesondere an Art. 1 GG, Art. 2 Abs. 2 GG sowie Art. 14 GG mit Art. 20 Abs. 3 GG gebunden. Darüber hinaus ist jeder Richter gemäß seines Eides § 38 DRiG an § 183 Abs. 1-4 GVG im Verfahren gebunden. Gleichfalls ist jeder Richter als Beamter (gemäß BBG) des Demokratischen Rechtsstaats und wie hier in diesem Verfahren an § 116 AO gebunden. Insbesondere wollen mit letzterem Tatbestand die Anwälte nicht vor Gericht und schon gar nicht öffentlich in Verbindung mit mitwissenden Politikern über die Länderparlamente bis in den Deutschen Bundestag konfrontiert werden.

Die beschuldigte Richterin Lücking steht schon seit längerem unter dringenden Verdacht der vorsätzlichen und bandenmäßigen Strafvereitelung im Amt gemäß § 116 AO mit § 183 Abs.1-4 GVG mit § 258a StGB und § 369/370AO sowie BBG, nicht nur in diesem Verfahren. Gegen Richterin Lücking wurde schon mehrfach Befangenheitsantrag in anderen Verfahren sowie Strafanzeige gestellt, da diese ebenso strafbare Handlungen des Demokratischen Rechtsstaats gegen den AE wissentlich fortsetzen ließ. Richterin Lücking bestritt in anderen Verfahren die Existenz des § 823 BGB, welcher insbesondere für den Demokratischen Rechtsstaat für seine Staats- und Justizbeamten Gültigkeit hat.

Der Demokratische Rechtsstaat hat über mehr als zwei Jahrzehnte schwerste ungesühnte Vergehen und Verbrechen gegen den AE und wie in diesem Fall auch Kläger, nicht nur begangen sondern auch vorsätzlich und bandenmäßig im Amt für andere kriminelle Banden strafvereitelt. Der hier dazu im Raum stehende verheerende finanzielle Schaden ist im Verfahren vor dem BGH zum Az. III ZB 45/17 nicht verhandelt worden. Die Gründe der Ablehnung des Verfahrens vor dem BGH sind in der beginnenden Weigerung einer anwaltlichen Vertretung bereits vor dem Landgericht Oldenburg zu suchen. Abgesehen davon, dass mit dieser Ablehnung der Bundesgerichtshof seinem eigenen Leitsatz zum Az. III ZR 59/10 eine Abfuhr erteilte.

Die hier im Raum stehenden verbrecherischen Handlungen des Demokratischen Rechtsstaats seit 1988, haben Teile der Gesundheit und insbesondere das Eigentum des AE, Dritter und auch dem Gemeinwohl in verheerender Weise geschädigt. Diese ungesühnten Vergehen und Verbrechen sind so schwerwiegend, dass sich die Anwaltschaft mehrfach weigerte ein Mandat vor Gericht zu übernehmen.

Abschließend, beide beschuldigten Richter wollen mit ihren Bescheiden/Beschlüssen und Handlungen erneut verhindern, dass andere und längst zuvor beschuldigte Staats- und Justizbeamte materiell sowie strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Außerdem tragen diese deutlich die Absicht, die Schädigung am geistigen sowie materiellen Eigentum des AE und damit Klägers unbegrenzt fortsetzen zu lassen.

Nicht nur der AE kann von Richtern in einem Demokratischen Rechtsstaat durchaus erwarten, dass diese sich zwingend und ohne Rücksicht auf die Person oder deren Stellung in der Gesellschaft, in jedem Verfahren an die Wahrheit halten. Richter die Straftaten fortsetzen lassen und die im kausalen Zusammenhang mit der Klage des AE stehen, sind in ihrem Richteramt nicht nur befangen, sondern als Straftäter anzuzeigen und auch zu verurteilen.

Da der AE diesen kriminellen Rechtszustand nicht herbeigeführt hat, ist jede rechtliche Verhandlung ohne anwaltlichen Beistand als vorsätzliche Beugung des Rechts und damit als Verbrechen gemäß § 339 StGB zu verurteilen.

Ich habe diese Strafanzeige selbst geschrieben und diese entspricht vollumfänglich der Wahrheit.

xxxxxxxxxxxx
Mitglied im Verein gegen Rechtmissbrauch eV.
Mitglied im Menschenrechtszentrum Cottbus eV.

Anlagen:
Beschluss S 58 SF 140/19 vom 22. Nov. 2019
Schriftsatz des SG-Oldenburg vom 03.Dez. 2019
Strafanzeige bei der Generalbundesanwaltschaft vom 01. Okt. 2019
Antwort der Generalbundesanwaltschaft vom 16. Okt. 2019

CC :
Report Mainz
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