Rechtswidrige, betrügerische Angebote vorbörslicher Aktien der Daimler Truck Holding AG - berichtet von Dr. jur. Horst Werner

Die Kapitalmarktaufsicht stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass keine Vermittlerunternehmen eine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen zur außerbörslichen Platzierung von Daimler Truck Holding AG Aktien besitzen. Die Daimler AG selbst hat die BaFin darüber unterrichtet, dass einzelne Daimler-Aktionäre von Dritten vorbörsliche Kaufangebote für Aktien des vor dem Börsengang stehenden Tochterunternehmens Daimler Truck Holding AG (DTHAG) erhalten haben. Diese Angebote sind unrechtmäßig und stammen weder von der Daimler AG noch von Daimler Tochtergesellschaften.

Unternehmen, die potentiellen Anlegern Aktien anderer Unternehmen zum Erwerb anbieten, benötigen hierfür gem. § 32 Kreditwesengesetz ( KWG ) eine Erlaubnis der BaFin. Dies gilt grundsätzlich für alle Wertpapiere, also auch für vorbörsliche Aktien. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen über eine solche Erlaubnis verfügt, finden Interessenten in der Unternehmensdatenbank der Kapitalmarktaufsicht. Auch liegt das für ein solches öffentliches Angebot erforderliche, von der BaGin zu billigendes Wertpapier-Informationsblatt ( WIB ) oder der erforderliche Wertpapierprospekt nicht vor. Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein WIB oder ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Interessenten in der Datenbank der BaFin für hinterlegte Prospekte überprüfen.

Die Erlaubnis- und Zulassungsregeln für Vermittler von Wertpapieren sind in den kapitalmarktrechtlichen Gesetzesvorschriften festgeschrieben. Sowohl Emissions-Unternehmen, als auch Finanzdienstleistungs-Vermittler müssen u.a. die Regeln des Kreditwesengesetzes ( KWG ) und des Wertpapierhandelsgesetzes ( WpHG ) einhalten. Sollen Wertpapiere wie Aktien, Genussscheine, Schuldverschreibungen (Anleihen / Rentenpapier / Zinspapiere), Wandel- und Optionspapiere oder auch Investmentanteilscheine öffentlich angeboten werden, stellen sowohl die Ausgabe als auch die Vermittlung derartiger Anteile eine grundsätzlich von der Kapitalmarktaufsicht BaFin erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung dar.

Zu den erlaubnispflichtigen Finanzdienstleistungen zählen u.a. die:

(a) Die Anlagevermittlung, also die Entgegennahme und Übermittlung von Aufträgen von Anlegern, die sich auf die Anschaffung von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Rechnungseinheiten und Derivaten (Finanzinstrumente im Sinne des KWG) beziehen;

(b) Die Abschlussvermittlung, also die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung;

(c) der sogen. Eigenhandel: Das ist der An- und Verkauf von Wertpapieren sowie der Handel mit Finanzinstrumenten im Auftrag eines Dritten als Eigenhändler. In diesen Fällen steht das Finanzdienstleistungsinstitut seinem Kunden nicht als Kommissionär, sondern als Käufer und Verkäufer gegenüber;

(d) Die sogen. Finanzportfolioverwaltung, also die Verwaltung von Vermögen Dritter, das in Finanzinstrumenten angelegt ist, mit eigenem Entscheidungsspielraum. Unternehmen gelten z.B. jedoch dann nicht als Finanzdienstleistungsinstitut und sind genehmigungsfrei, wenn sie die Anlage- oder Abschlussvermittlung ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eines Einlagenkreditinstituts mit Sitz im Inland ausüben, ohne andere Finanzdienstleistungen zu erbringen ( sogen. Haftungsdach). Auf Wunsch stellen wir für Finanzvertriebe Kontakte zu Finanzdienstleistungsinstituten oder Wertpapierhandelsbanken her, um unter deren Haftungsdach zu kommen, um auf diese Weise die Erlaubnis zum Vertrieb von Wertpapieren zu erhalten.

In den vorliegenden Fällen des Daimler-Konzerns weisen die Daimler AG als auch die BaFin schon seit Ende August 2021 darauf hin, dass vorbörsliche Kaufangebote für Aktien der Daimler Truck Holding AG (DTHAG) unrechtmäßig sind und weder von der Daimler AG noch von den Daimler Tochtergesellschaften stammen.

Die Daimler-Aktionäre hatten Anfang Oktober 2021 auf einer außerordentlichen Hauptversammlung dem Spin-Off der Daimler LKW Abteilung des Konzerns zugestimmt. Die Lastwagensparte Daimler Truck wird dann im Dezember 2021 getrennt an der Börse gelistet werden. Wer bereits Daimler-Aktien besitzt, erhält dann zusätzlich Aktien der Daimler Truck Holding AG. Die Zuteilung erfolgt automatisch, und zwar im Verhältnis 2:1. Wer also bislang 20 Daimler-Aktien besitzt, bekommt zehn von Daimler Truck.

Vor einer Betrugsmasche, bei der zwar der Kaufpreis für die am Telefon angebotenen Aktien entgegengenommen, die Wertpapiere aber nie geliefert werden, wird seitens der Daimler-Gruppe und der BaFin schon seit mehreren Jahren gewarnt. Die Vermittlungs-Täter machen sich u.a. gemäß § 264 a StGB wegen Kapitalanlagebetruges strafbar. - Sprechen Sie die Dr. Werner Financial Service AG wegen kapitalmarktrechtlicher Fragestellungen oder bankenaufsichtsrechtlicher Probleme an. Dr. jur. Horst Werner hilft Ihnen bei schriftlicher Mailanfrage unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de umgehend kostenfrei weiter.