Thomas Filor gibt Tipps bei einem Wasserschaden
Pressetext verfasst von Thomas Filor am Do, 2021-12-16 13:05.Was tun bei einem Wasserschaden? Immobilienexperte Thomas Filor gibt Tipps.
Magdeburg, 17.12.2021. „Wasser kann an einer Immobilie enorme Schäden anrichten. Daher sollten Mieterinnen und Mieter besonders vorsichtig sein mit der Installation von bestimmten Geräten. Zu beachten ist, dass mache Hersteller angeben, dass die Wasseraufbereitungsanlage nicht gewartet werden muss. Kommt es dann trotzdem zu einem Wasserschaden, muss der Mieter nicht dafür haften“, erklärt Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg und bezieht sich dabei auf einen Fall, der vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: I-24 U 294/20) verhandelt wurde. Hier lag nämlich kein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht vor.
In dem besagten Fall wurde ein Wasseraufbereitungsgerät in einer Arztpraxis eingebaut. Der Mieter hatte das Gerät extra von einer Fachfirma einbauen lassen. „Im Benutzerhandbuch stand, dass die Anlage wartungsfrei ist, worauf sich der Mieter der Arztpraxis verlies. Die Anlage wurde also nicht regelmäßig überprüft. Als die Praxis dann über die Weihnachtsfeiertage und den Jahreswechsel geschlossen blieb, gab es einen Wasseraustritt aus dem Zuleitungsschlauch des Wasseraufbereitungsgeräts“, erklärt Thomas Filor den Fall.
Der Wasserschaden richtete enorme Schäden in der Immobilie an, welche aber von der Versicherung übernommen wurden. Allerdings verlangte die Versicherung vom Mieter rund 176 000 Euro, als sie gemeinsam vor Gericht standen. Die Versicherung begründete ihre Forderung damit, dass der Mieter angeblich seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil er das Gerät eben nicht regelmäßig überprüft und gewartet hat. „Da das OLG keine Pflichtverletzungen des Mieters sah, hatte die Versicherung kaum eine Aussicht auf Erfolg. Da das Gerät laut Handbuch wartungsfrei war, traf den Mieter keine Schuld. Des Weiteren argumentierte das Gericht, dass es sich hierbei um ein Verschleißteil handelt. Somit konnte der Mieter auch nicht er Fahrlässigkeit beschuldigt werden, weil er sich auf die technischen Angaben des Handbuchs verlassen hatte und diesen ja auch gefolgt ist“, erklärt Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg abschließend.