Hessische Gemeindeordnung (HGO) - Kommentar

Die Hessische Gemeindeordnung (HGO) ist seit der Bildung des Landes Hessen im Jahre 1945 immer wieder Gegenstand gesetzgeberischer Aktivitäten gewesen. Ihre Änderungen spiegeln die verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Bundes- und Landesverfassung, aber auch die bleibenden ebenso wie die wechselnden Anschauungen darüber, wie die Städte und Gemeinden als kleinste politische Einheiten des staatlichen Gemeinwesens in Hessen richtigerweise organisiert sein sollten.

Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Kommentar
David Rauber
Verlag: Kommunal- und Schul-Verlag Wiesbaden

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Das Grundgesetz enthält in Art. 28 Abs. 1 und 2 GG gewisse Rahmenvorgaben, die die Länder nicht überschreiten dürfen. So muss die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muss das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Eine Volksvertretung in diesem Sinne muss auch mit entsprechenden Gestaltungs- und Entscheidungsbefugnissen versehen sein. So wäre eine Volksvertretung ohne Budgethoheit oder die Befugnis zur Setzung abstrakt-genereller Rechtsvorschriften keine Volksvertretung. Zum Wesen der Gemeinde gehört, dass sie alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung regeln darf – im Rahmen der Gesetze (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG). Die Vorschrift gewährleistet zumindest in ihrem Kernbereich einen gewissen Bestand von Aufgaben, die eigenverantwortlich durch die nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG zu wählenden Gemeindeorgane wahrzunehmen sind und damit zugleich die Existenz von Körperschaften, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des GG 1949 unter dem Begriff „Gemeinde” zusammengefasst waren; kurz gesagt enthält die Selbstverwaltungsgarantie also eine Aufgaben- und eine so genannte institutionelle Rechtssubjektsgarantie (v. Mutius, Kommunalrecht, Rn. 140). Von diesen Grundvorgaben abgesehen, ist Kommunalrecht aber Ländersache.
Die Verfassung des Landes Hessen hat mit dem in wesentlichen Teilen bereits 1946 – und damit vor dem GG – in Kraft gesetzten Art. 137 HV diese Grundsätze noch schärfer formuliert und erklärt die Gemeinden sogar grundsätzlich zu den „ausschließlichen” Trägern der gesamten örtlichen öffentlichen Verwaltung (Art. 137 Abs. 1 Satz 1 HV). Dabei hat das hessische Verfassungsrecht die später erlassenen Bestimmungen des GG über die kommunale Selbstverwaltung anerkanntermaßen maßgeblich beeinflusst.

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