Ungesühnte Straftaten von Staats- und Justizbeamten breiten sich immer weiter im Rechtsstaat aus

Nun hat die Kette von ungesühnten Straftaten das BVerwG und das BSG erreicht, dazu die OLGs in Oldenburg, Celle und Frankfurt am Main. Auch das Bundesland Sachsen ist durch das OLG Leipzig mit im Rennen und es nimmt kein Ende. Straftäter sind in diesem Falle nicht private Personen sondern Staats- und Justizbeamte die kriminelle Banden vor Strafverfolgung und Widergutmachung beschützen. Von diesen rechtlich kriminellen und ungesühnten Handlungen haben höchste Politiker, der Bundestag sowie die höchsten juristischen Gremien des Rechtstaats schriftliche Kenntnis. Das Verfahren der Strafvereitelung von schweren Steuerhinterziehungen sowie Beugung des Rechts, wurde durch den EMGR 2010 ebenso nicht angenommen. Das Ganze geht nicht um eine Portokasse sondern um mehrere hundert Millionen EUR/USD. So wurden im Jahre 2008 weltweite Börsenanleger um ihr Geld durch einen kriminellen Lizenzvertrag betrogen und die Betrüger kauften sich mit dem ergaunerten Geld über 23 Millionen Aktien eines Börsenunternehmens in den USA. Seit mehr als 5 Jahren will kein Anwalt mehr ein Mandat für ein Gerichtverfahren übernehmen, u.a. weil das Bundesverfassungsgericht direkt Strafvereitelung im Amt der Steuerhinterziehung sowie andere schwere Straftaten mit den Entscheidungen 2 BvR 2156/09 sowie 2 BvR 2231/09 deckelte.
So verweigerten Richter und angefangen beim AG bis zum BGH den gesetzlich zugesicherten Rechtsbeistand um dann in ihren Beschlüssen begründen zu können, die Klage/n etc.etc., habe kein Rechtsanwalt ausgeführt und unterzeichnet. Somit wird verfassungsmäßiges Recht von jenen gebeugt.

09. März 2019

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Bundesverfassungsgericht
Schlossbezirk 3
76131 Karlsruhe

AR 1359/19
Schreiben des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 2019

Es ist aus zwei Gründen völlig sinnlos den Beschwerdeführer in seiner rechtlichen sowie materiellen Situation über Rechtswege aufzuklären. Selbst beim beschreiten der vorgeschriebenen Rechtswege, beugen Richter Recht oder fälschen vorsätzlich und bandenmäßig Gerichtsurkunden. Des Weiteren verweigern Rechtsanwälte bei vorliegender Sachlage eine Mandatsübernahme oder legen mitten im Verfahren aus Angst ihren anderen Mandanten schaden zu können, ihr Mandat nieder. Das Bundesverfassungsgericht ist selbst im Verfahren 2 BvR 2122/15, hier der vorsätzlichen und bandenmäßigen Urkundenfälschung im Rechtsverkehr sowie Verfolgung und Bestrafung Unschuldiger gefolgt. Der Generalbundesanwalt (Az. 2 AR 217/15) hatte in seiner Stellungnahme den Richtern beim BGH (Vors. Thomas Fischer Az. 2 ARs 283/15) unterschlagen, dass der Generalstaatsanwalt in Oldenburg gegenüber dem OLG-Oldenburg eine ebenso gefälschte Urkunde vorgelegt hatte. Richter Thomas Fischer und weitere beteiligte Richter des 2. Strafsenat beim BGH und obwohl dem Gesetz gemäß § 183 Abs. 1- 4 GVG unterworfen, vertuschte diese vorsätzliche und kriminelle Handlung der Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg, des OLG-Oldenburg sowie der Generalbundesanwaltschaft. Die Generalbundesanwaltschaft hatte dem BGH vorsätzlich in der diesem Schreiben beigefügten Anlage unterschlagen, dass die Vors. Richterin zuvor im Verfahrensprotokoll und Beschluss des AG-Wildeshausen die uneidliche Falschaussage eines Zeugen und Polizeibeamten, falsche Anschuldigungen des anderen kurz zuvor abgeladenen Zeugen und Polizeibeamten sowie die Untersagung der Rechtsbeschwerde durch Niederschrift beim AG-Wildeshausen vor zwei Zeugen vorgenommen hatte.

Wie Richter Urkunden im Rechtsverkehr fälschen, kann das Bundesverfassungsgericht aus dem Verfahren 2 BvR 2156/09 durch die beigefügten Verhandlungs-protokolle des Finanzgerichts Hannover aus 2009 entnehmen. Die §93b mit §93a BVerfGG deckten damit schwerste Straftaten im Amt und die unter dem vorgenannten Aktenzeichen des BVerfG nicht verhandelt wurden.

Von Beginn aller Verfahren in der hier in Rede stehenden Verwaltungsgerichtssache, hätten die Richter beginnend am VerwG-Oldenburg einen Anwalt beistellen können, ebenso die Richter am BVerwG, denn alle rechtlichen sowie materiellen Vorrausetzungen waren bei Klageantrag gegeben. Wenn man aber bei Gericht kriminelle Machenschaften von Staats- und Justizbeamten und mit Duldung höchster politischer sowie juristischer Gremien vertuschen muss, ist jenen Kriminellen alles nur Rechtens, die Wahrheit zu unterdrücken sowie Straftaten fortsetzen zu lassen. Wenn Richter am VerwG-Oldenburg meinten, einem ungesühnten BtM-Verbrecher, Strafvereitler im Amt und ehemaligen LOStA in Oldenburg folgen zu müssen, so ist das nicht das Problem des Beschwerdeführers, sondern das der Ministerpräsidenten und des Landtages.

Dass kriminelle Banden sich im Sinne des Beschwerdeführers, Dritter und auch dem Gemeinwohl vor Freude durch unversteuerten und verbrecherischen Gewinn (vorsätzliche verbrecherische Strafvereitelungen im Amt) in zweistelliger Millionenhöhe in die Hände klatschen, um sich Aktien und Anderes im Millionenwert zu kaufen, hat allein der Demokratische Rechtsstaat zu verantworten.

Wer als Staats- und Justizbeamter Vergehen und Verbrechen in Auftrag gibt, solche im Amt strafvereitelt oder auch Beihilfe dazu leistet, wird sich irgendwann politisch, rechtlich sowie materiell dafür verantworten müssen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zurückgenommen, denn es ist Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts Politiker, Staatsanwälte und Richter zur Einhaltung der Verfassung sowie der Gesetze anzumahnen und notfalls sogar anzuordnen, diese durch Verfahren aus ihren Ämtern entfernen zu lassen (2 BvR 337/08). Die vorsätzliche Beugung des Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, dass fundamentale Recht auf ein faires Verfahren, kann das Bundesverfassungsgericht nicht mehr wegleugnen, noch unterdrücken.

G. K.

Anlagen:
2 Verfahrensprotokolle zum Az. 2 BvR 2156/09
Urkundenfälschung der Bundesanwaltschaft für den BGH vom 24.Sept. 2015
Schriftsatz an OLG-OL Präsidentin van Howe 19-11-2018
Schriftsatz an MdB Wolfgang Schäuble v. 29. Nov. 2009