Mezzanine Vermögensanlagen mit interessanten Renditen bei begrenzten unternehmerischen Risiken - von Dr. jur. Horst Werner

Eine Vermögensanlage als Finanzinstrument gem. KWG ermöglicht es Anlegern, an den Erträgnissen der Wirtschaft und am wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens teilzuhaben, so Dr. jur. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ). Über diese wertpapierfreie Anlageform gemäß dem Vermögensanlagengesetz ( VermAnlG ) lassen sich mitunter höhere Renditen erwirtschaften, als Interessenten üblicherweise auf dem Markt während der Nullzins-Politik der EZB erzielen können. Doch andererseits müssen Anleger dazu bereit sein, eine längerfristige Bindung und ein gewisses unternehmerisches Risiko einzugehen. Es gibt einen Vielzahl von verschiedenen Vermögensanlagen als alternative Finanzierungs-Instrumente. Dies sind z.B. die nicht wertpapierverbrieften stillen Beteiligungen, vinkulierte Namensgenussrechte, Namensschuldverschreibungen, partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen, Direktinvestments oder KG-Anteile. Davon gibt es gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 – 9 VermAnlG acht Ausnahmetatbestände von der Prospektpflicht ( Bereichsausnahmen ), soweit die gesetzlichen Eingreifkriterien unterschritten werden.

Höhere Renditen gibt es deshalb niemals ohne höheres Risiko: Wenn Anleger in eine Vermögensanlage investieren, müssen Sie damit rechnen, dass sie eventuell das gesamte eingesetzte Kapital verlieren. Anleger müssen sich dehalb fragen, welches Maß an Risiko sie grundsätzlich eingehen wollen und ob Sie Verluste wirklich verkraften können. Manchmal ist es besser, Vorsicht walten zu lassen und nicht gleich die kompletten Spargelder auf eine Karte zu setzen.

Seriöse Renditen liegen derzeit zwischen 3,5 bis 5,5 % p.a. Höhere Verzinsungen sind von den Unternehmen kaum zu erwirtschaften und werden oft von Anlegerschützern als unseriös und als Lockangebote gebrandmarkt.

Emittenten und Anbieter von Vermögensanlagen stehen in der Regel nicht unter der fortlaufenden Kontrolle und Aufsicht durch die BaFin. Hier existiert auch keine Einlagensicherung! Jeder Kapitalgeber trägt das Verlustrisiko für sich allein.

Entwickelt sich das Unternehmen wirtschaftlich gut, profitieren Kapitalgeber als Anleger meistens über Ausschüttungen, eine erfolgsabhängige Verzinsung ihrer Einlage oder einer zusätzlichen Bonusausschüttung. Gleichzeitig könnte bei positivem Geschäftsverlauf auch der Wert des Abfindungsguthabens steigen. Dies ist relevant, wenn Sie zum Beispiel als Kommanditist aus der Gesellschaft ausscheiden. Denn dieses Guthaben wird dann fällig, und zwar je nach Gestaltung des Gesellschaftsvertrags beim Ausscheiden oder in längerfristigen Raten.

Da Vermögensanlagen nicht durch ein Wertpapier verbrieft sind, wie zum Beispiel Aktien, können sie nicht leicht veräußert oder abgetreten werden; sie sind, wie der Fachmann sagt, nicht fungibel. Es besteht kein funktionierender Zweitmarkt für diese Anlageform. Daher sollten Investoren eine Vermögensanlage als längerfristige Investition betrachten.

In der Regel ist es auch nicht möglich, eine Vermögensanlage zurückzugeben oder sie vor dem Ende der Laufzeit zu kündigen. Eine Übertragung der Vermögensanlage ist – wenn überhaupt möglich – meist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, etwa, dass die Geschäftsführung oder die Gesellschafterversammlung mit qualifizierter Mehrheit ( 75% Zustimmung ) der Übertragung von sogen. vinkulierten Anteilen zustimmen muss.

Für angebotene Vermögensanlagen besteht gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 Vermögensanlagengesetz dann keine Prospektpflicht, wenn jeweils nur 20 Anteile angeboten und gezeichnet werden können. Es gelten dann jeweils die Bereichsausnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3a Vermögensanlagengesetz.

Weitere Auskünfte erteilt der Wirtschaftsjurist Dr. jur. Horst Werner von der Dr. Werner Financial Service AG unter der Mail-Adresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de .