Haftungsdach für Finanzvermittler bei Wertpapieren von Bankinstituten gem. § 32 KWG - von Dr. jur. Horst Werner

Die Bedeutung eines Haftungsdachs besteht darin, dass Finanzdienstleister ohne entsprechende amtliche Zulassung von einem Unternehmen nach § 32 KWG unter dessen "Fittiche" genommen werden können und dass dieses Unternehmen die Haftung für deren Tätigkeiten übernimmt. Die Finanzvermittler unter einem Haftungsdach sind somit an ein bestimmtes CRR-Kreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen (sog. Haftungsdach) vertraglich gebunden und dürfen unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 10 KWG unter anderem die Anlagevermittlung und -beratung erbringen, allerdings ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung dieses Instituts oder eines Wertpapierhandelsunternehmens. Am Finanzvermittler-Markt wird von einem "Haftungsdach" gesprochen, wenn die Erbringung von Finanzdienstleistungen, also z.B. die Anlageberatung oder -vermittlung, ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eines autorisierten Finanzdienstleistungsunternehmens erbracht wird und dieses der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) anzeigt, für etwaige Ansprüche des Kunden gegenüber dem Berater bzw. Vermittler die Haftung zu übernehmen.

Die Vermittler selbst gelten nach § 2 Abs. 10 KWG nicht als Finanzdienstleistungsinstitute und benötigen somit keine Erlaubnis nach § 32 KWG. Das Finanzdienstleistungs-Unternehmen, das keine Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 betreibt und als Finanzdienstleistungen nur die Anlage- oder Abschlussvermittlung, das Platzierungsgeschäft oder die Anlageberatung ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eines Einlagenkreditinstituts oder eines Wertpapierhandelsunternehmens, das seinen Sitz im Inland hat oder nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 im Inland tätig ist, erbringt ( sogen. "vertraglich gebundener Vermittler") bedarf keiner Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), wenn „das Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen als das haftende Unternehmen dies der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin anzeigt“.

Eine Erlaubnis nach § 34f GewO ist entbehrlich, weil das Haftungsdach die Haftung voll übernimmt. Somit ist der Verbraucher vor eventuellen finanziellen Schäden geschützt, die auf Grund der Tätigkeit der Gewerbetreibenden entstehen (§ 34f Abs. 3 GewO). Das Unternehmen nach § 32 KWG kält sich die Haftungsübernahme regelmäig mit einem Anteil von 2% bis 4 % an den vermittelten Umsätzen vergüten. Ein Haftungsdach ist nur bei Wertpapieren, jedoch nicht bei Vermögensanlagen erforderlich.

Voraussetzung ist, dass das haftende Unternehmen den vertraglich gebundenen Vermittler der BaFin anzeigt. Die BaFin führt ein öffentliches Register, in dem die vertraglich gebundenen Vermittler als solche ausgewiesen werden, sobald die Anzeige erfolgt ist.
Als erlaubnisfreie Gewerbetreibende sind die gebundenen Vermittler aber den §§ 14 und 35 GewO unterworfen. Das bedeutet, dass sie ihr Gewerbe der zuständigen Gewerbeaufsichtsbehörde anzeigen müssen. Wenn der Gewerbetreibende unzuverlässig ist, kann die Gewerbeaufsichtsbehörde ihm die Ausübung des Gewerbes ganz oder teilweise untersagen.

Abgrenzung zwischen Anlagevermittlung und erlaubnisfreier Tippgeberschaft:

Wer nur den Kontakt zwischen dem Anleger und einem Veräußerer von Finanzinstrumenten herstellt, betreibt nicht die Anlagevermittlung, wenn er den Kontakt in Form einer bloßen Nachweistätigkeit im Sinne des § 34c Abs. 1 GewO herstellt. Der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen besteht darin, dass der Gewerbetreibende dem Auftraggeber einen bisher unbekannten Interessenten oder ein Objekt und den künftigen Vertragspartner benennt, so dass der Auftraggeber von sich aus Vertragsverhandlungen aufnehmen kann.

Die Anlagevermittlung liegt dagegen vor, wenn der Betreiber die Abschlussbereitschaft des Anlegers zielgerichtet fördert, damit dieser ein Geschäft über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten mit einem Dritten abschließt. Wer zu diesem Zweck bewusst und final auf einen Anleger einwirkt, betreibt demnach die Anlagevermittlung. Derjenige, der einem Anleger solche Geschäfte vorstellt, weil er mit dem vorgesehenen Vertragspartner eine Provisionsvereinbarung geschlossen hat, wird in der Regel bewusst und final versuchen, die Abschlussbereitschaft des Anlegers herbeizuführen.

Wer dagegen nur einen Hinweis auf ein bestimmtes Geschäft über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten gibt, ohne bewusst und final auf den Anleger einzuwirken, um dessen Abschlussbereitschaft herbeizuführen, betreibt nicht die Anlagevermittlung. Das gleiche gilt, wenn er Anbietern von Finanzinstrumenten lediglich die Anleger benennt, die sich für deren Erwerb interessieren. Das ist der sogen. Tippgeber, der BaFin-erlaubnisfrei handelt. - Weitere Auskünfte dazu erteilt Dr. jur. Horst Werner unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de .