Haftungsdach

Haftungsdach für Finanzvermittler bei Wertpapieren von Bankinstituten gem. § 32 KWG - von Dr. jur. Horst Werner

Die Bedeutung eines Haftungsdachs besteht darin, dass Finanzdienstleister ohne entsprechende amtliche Zulassung von einem Unternehmen nach § 32 KWG unter dessen "Fittiche" genommen werden können und dass dieses Unternehmen die Haftung für deren Tätigkeiten übernimmt. Die Finanzvermittler unter einem Haftungsdach sind somit an ein bestimmtes CRR-Kreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen (sog. Haftungsdach) vertraglich gebunden und dürfen unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 10 KWG unter anderem die Anlagevermittlung und -beratung erbringen, allerdings ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung dieses Instituts oder eines Wertpapierhandelsunternehmens. Am Finanzvermittler-Markt wird von einem "Haftungsdach" gesprochen, wenn die Erbringung von Finanzdienstleistungen, also z.B. die Anlageberatung oder -vermittlung, ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eines autorisierten Finanzdienstleistungsunternehmens erbracht...

Michael Oehme, CapitalPR AG: „BaFin greift erneut massiv bei geschlossenen Fonds ein!“

St. Gallen, 21.01.2014. „Die Branche der Anbieter von geschlossenen Fonds ist mehrfach gebeutelt worden in den letzten Jahren“, sagt Michael Oehme, Consultant bei der CapitalPR AG aus Sankt Gallen, Schweiz. Nach einem gewaltigen Einbruch in dem so wichtigen Schiffsbeteiligungsmarkt, der die Platzierung dieser einstmals so wichtigen Anlageklasse fast zum Erliegen brachte, sind es nun regulatorische Vorschriften, die die Anbieter beschäftigen. Umgesetzt wurde die AIFM-Richtlinie, die den Anbietern gravierende neue Vorschriften bescherten und nicht zuletzt mit hohen Ausgaben verbunden waren bzw. sind. Nicht zuletzt, um die Ideen von innovativen Mittelstandsfinanzierern nicht zu gefährden, setzte sich der renommierte Brancheninformationsdienst kapital-markt intern (kmi) für eine ’de minimis’-Regelung ein, also für die sogenannten kleinen AIFM’s, die zunächst bis zu 100 Millionen Euro platzieren dürfen, um dann – im Zuge der Realisierung...

PR-Experte Michael Oehme: Freier Vertrieb geschlossener Fonds aus dem Feuer?

St. Gallen, 06.08.2013. Fast ein wenig euphorisch berichten Fachmedien, dass bereits mehr als 25.000 Anlageberater ihre Zulassung zum Vertrieb von Kapitalanlagen nach Paragraf 34f der Gewerbeordnung erhalten hätten. Diese Zahl klingt im Hinblick auf die Zukunft des ungebundenen Anlagevertriebs zunächst beruhigend. Doch ist sie es auch? Hierzu muss man sich die konkreten Zahlen, die das DIHK dankenswerter Weise regelmäßig veröffentlicht, einmal genauer ansehen: Es ist richtig, dass mit Stand 5. Juli 2013 immerhin 25.305 Anlageberater ihre Zulassung nach § 34f Abs.1 Nr. 1 beantragt haben. Das heißt, sie dürfen künftig Investmentfonds verkaufen. Glaubt man den offiziellen Verlautbarungen, dann fallen in diese Statistik auch die Berater hinein, die das Moratorium in Anspruch nahmen. Soll heißen: an dieser Zahl wird sich offensichtlich nicht mehr viel ändern. So ganz sicher ist dies jedoch noch nicht, denn man erhält unterschiedliche Aussagen...

Alternative Haftungsdach?

Wie bereits in der Mitteilung zum neuen § 34f der Gewerbeordnung (GewO) auf unserer Homepage (www.bernd-rechtsanwaelte.de) angeklungen, kann es Sinn machen für unabhängige Finanzanlagevermittler, sich einem sogenannten Haftungsdach anzuschließen. Mit Inkrafttreten am 1.1.2013 besteht für Berater und Vermittler von Finanzprodukten die Pflicht eine entsprechende Erlaubnis bei der Industrie- und Handelskammer einzuholen. Von der Erteilung abhängig sind aber einige Faktoren, unter anderem ein aktueller Sachkundenachweis. Daher kann ein Haftungsdach eine sinnvolle Option darstellen Doch was ist ein Haftungsdach und worin können Vor-...

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