Privatplatzierung zur bankenunabhängigen Kapitalaufnahme am Kapitalmarkt außerhalb der Börsen - von Dr. jur. Horst Werner

Private Placement: Begriffsbestimmung als Privatplatzierung von privaten Mezzaninekapital-Angeboten ohne Börse mit stimmrechtslose Vermögensanlagen, so Dr. jur. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ). Die Privatplatzierung bzw. das Private Placement ist ein öffentliches Unternehmensbeteiligungs-Angebot von Kapitalmarktprodukten in der Form von Wertpapieren oder Vermögensanlagen ( = nicht wertpapierverbriefte Beteiligungen ) an eine unbestimmte Zahl von Kapitalgebern bzw. an breit gestreute Anlegerkreise ausserhalb der Börse ( oft auch als Pre-IPO bezeichnet ) am freien, ungeregelten Kapitalmarkt über den freien Kapitalanlagevertrieb oder durch eine Direktplatzierung. Demgegenüber spricht man bei einem Börsen-Placement oder Börsen-Going-Public von einem Initial Public Offering ( = IPO ) mit einer entsprechenden amtlichen Börsenzulassung und dem Vertrieb über die Investment- bzw. Wertpapierhandelsbanken. Kein Private Placement im Begriffssinne stellt der Beteiligungsverkauf an vorab ausgewählte Investoren dar, bei dem die Beteiligungsprodukte nicht öffentlich, sondern nur direkt bestimmten Kreisen, z.B. Großinvestoren etc., zur Zeichnung angeboten werden.

Genau wie bei einem Börsengang handelt es sich bei dieser Form des Private Placements um ein öffentliches Angebot des Unternehmens an das breite Anlegerpublikum und dem Verkauf auf einer breiten Investorenbasis. Es ist damit gewissermaßen ein „Public Placement“ außerhalb der Börsen am freien Kapitalmarkt, der seit dem 1. Juli 2005 gesetzlich über die Verkaufsprospektgesetze reguliert und durch die gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen transparent ist.. Ebenso wie bei einem Börsengang sind bei einer Privatplatzierung am ausserbörslichen Beteiligungsmarkt bestimmte gesetzliche Kapitalmarktregeln einzuhalten. Diese Regeln ergeben sich aus den Kapitalmarktgesetzen, den Verkaufsprospektgesetzen und dem Gesetz über das Kreditwesen ( KWG ).

In der praktischen Umsetzung muß der Privatplatzierung-Emittent wissen, daß ein Private Placement ohne Börse nur mit einer großen Fleißarbeit zum Erfolg gebracht werden kann. Denn ein Private Placement stellt eine "Eigenemission" dar, die "eigene" Arbeit im Finanzmarketing und in der Ansprache von Investoren und Anlegern sowie von Finanzdienstleistern als Multiplikatoren bedeutet. Das Unternehmen muß "sich selbst darstellen und verkaufen" können.

Im Detail wird verwiesen auf das Fachbuch von dem Kapitalmarktexperten Dr. Horst Siegfried Werner "Pre-IPO - Das Private Placement zur Kapitalbeschaffung", im Bank-Verlag-Medien GmbH erschienen, Köln, 2. Aufl., 184 Seiten

Kapitalmarkt und Finanzierungsstrategien für Wachstumsunternehmen

Am Beteiligungsmarkt sind Finanzierungsstrategien für Wachstumsunternehmen mit einer interessanten Equity Story, einer dynamischen Wachstums-Perspektive und einer unternehmerischen Vision erforderlich, um erfolgreich zu sein. Die Finanzierungsstrategie legt fest, ob zusätzliches Kapital über die Ausgabe von stimmberechtigten Gesellschaftsanteilen ( z.B. Aktien, KG-Anteile etc. ) oder über stimmrechts- und inhaberschaftsloses Beteiligungskapital oder über Unternehmensanleihen als wertpapierverbriefte Darlehen ( = Schuldverschreibungen als Inhaber- oder Namensschuldverschreibungen) eingeworben werden soll.

Privatplatzierung zur Kapitalbeschaffung als Eigenemission

Anders als bei einem Börsengang (= Fremdemission ) oder einer Privatplatzierung bei institutionellen Investoren übernimmt das Unternehmen bei einem Private Placement die Platzierung aber selbst. Man spricht deshalb auch von einer "Eigenemission". Die Ansprache der privaten Kapitalgeber bzw. der Privatanleger erfolgt mittels eines gesetzlich vorgeschriebenen Kapitalmarktprospektes oder bei einer BaFin-freien Kapitalakquisition ein Beteiligungs-Exposé. Bei größeren Volumina von ca. Euro 10 Mio. aufwärts ist ein BaFin-Kapitalmarkt-Prospekt erforderlich, der von der Bankenaufsicht / Abteilung Wertpapieraufsicht genehmigt werden muß. Hierfür ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in Frankfurt/Main zuständig. Soweit die gesetzlichen Hürden nicht überschritten werden ( nicht mehr als 20 Privatanleger pro Finanzinstrument ) ist ein förmlicher Beteiligungsverkaufsprospekt nicht erforderlich und es bedarf keiner Genehmigung ( siehe sogen. "Small-Capital-Finanzierung" ). Ebenso unterliegen grundschuldbesicherte Darlehen gem. § 1 KWG keiner Prospektpflicht, wenn alle Vorgaben der BaFin beachtet wurden ( Auskünfte dazu erteilt Dr. jur. Horst Werner unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de .

Privatplatzierung über wertpapierlose Vermögensanlagen ( z.B. stilles Beteiligungskapital, KG-Beteiligungen etc. )

Das Spektrum anzubietender Beteiligungsmöglichkeiten im Rahmen einer Privatemission ist sehr viel breiter und interessanter als eine Wertpapieremission über die Börse und deckt den gesamten Bereich mezzaniner Finanzinstrumente ab. Insbesondere können am außerbörslichen Kapitalmarkt wertpapierlose – und damit kostengünstigere – Vermögensanlagen als stimmrechtslose Beteiligungen (zum Teil mit erheblichen Steuervorteilen für Unternehmen und Anleger) angeboten und vertrieben werden. Die Beteiligung wird also nicht mit der Ausgabe eines Wertpapiers dokumentiert, sondern lediglich in ein Beteiligungsregister mit den Namen der Kapitalgeber eingetragen ( z.B. Genussrechtsregister ). Derartige Beteiligungen können von finanzdienstleistern verkauft und vermittelt werden, soweit sie dazu dier entsprechende Erlaubnis nach der Gewerbeordnung haben.

Die Erlaubnispflicht zum Verkauf und zur Vermittlung von wertpapierfreien Vermögensanlagen gem. 34 c, § 34 f GewO

Für alle nicht-wertpapierverbrieften Vermögensanlagen bedarf es für Vermittler keiner Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz als Finanzdienstleistungsinstitut. Dieses Genehmigungserfordernis gilt nur für die Vermittlung von Wertpapieren.

Eine Gewerbeerlaubnis benötigt nach § 34c ff Gewerbeordnung ( GewO ), wer gewerbsmäßig den Abschluss von Darlehensverträgen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen möchte. Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Vermittlung von grundschuldbesicherten Darlehen, so Dr. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ). Seit dem 10. Juli 2015 gilt weitergehend für Vermögensanlagen der neue § 34 f GewO.

Ferner verweisen wir auf unsere Fachbroschüre "Alternative-Finanzierungen" von dem Finanzjuristen Dr. jur. Horst Werner ( Dr. Werner Financial Service AG ) Göttingen, die Sie kostenlos anfordern können.