Leistete der NDS-Landtag seit 2005 Beihilfe durch Unterlassen?

Unter der Petitionsnummer 02265/01/15 und mit Datum vom 12. Januar 2006, weigerte sich der NDS-Landtag nicht zum ersten Male seiner verfassungsmäßigen Aufsichtspflicht gegenüber den NDS-Ermittlungsbehörden nachzukommen. In vielen späteren nachfolgenden Schriftsätzen waren die Fraktionen im NDS-Landtag über weitere laufende Verdachtsmomente gegen die NDS-Ermittlungsbehörden Celle/Oldenburg stetig informiert worden. Noch am 12.Juli 2015 informierte der Deutsche Bundestag im Zuge einer nicht öffentlichen Petition, dass der NDS-Landtag für die Handlungen seiner Ermittlungsbehörden rechtlich verantwortlich zu machen wäre.

Tatsache ist, dass viele Richter an den beteiligten Gerichten (inzwischen bis zum BGH) die Rechtsschutzgleichheit verwehren, obwohl in der Verfassung verankert. So ist es den Richtern möglich, die subjektiven Tatbestände und Gegenstand unterlassener Ermittlungen zum Nachteil des Klägers oder auch Anzeigenerstatters zu beugen.

08. März 2024

Per Fax: (0441) 220 4000

Staatsanwaltschaft Oldenburg
Gerichtsstraße 7
26135 Oldenburg

Hiermit stelle ich, xxxxxxxx (AE), geb. am xxxxx in xxxx,

erneute Strafanzeige,

gegen

1. Generalstaatsanwalt Herrn Andreas Heuer, bei der GenStA-Oldenburg
2. LOStAin Frau Kathrin Krüger, bei der Staatsanwaltschaft Oldenburg
3. Mitarbeiter Lonsdorfer, bei der Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg

zu dem Aktenzeichen NZS 500 Zs 69/24 Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg

wegen strafbarer Handlungen gemäß § 13 StGB mit § 25 - 27StGB, § 258a StGB mit § 267 StGB, § 339 StGB mit § 212 StGB sowie § 212 StGB, in Tateinheit.

Rechtliche Grundlagen:

1.Der subjektive Tatbestand der Rechtsbeugung setzt mindestens bedingten Vorsatz hinsichtlich eines Verstoßes gegen geltendes Recht sowie einer Bevorzugung oder Benachteiligung einer Partei voraus. Das darüber hinausgehende subjektive Element einer bewussten Abkehr von Recht und Gesetz bezieht sich auf die Schwere des Rechtsverstoßes. Auf eine persönliche Gerechtigkeitsvorstellung des Richters kommt es nicht an.

2. Indizien für das Vorliegen des subjektiven Tatbestands der Rechtsbeugung können sich aus der Gesamtheit der konkreten Tatumstände ergeben, insbesondere auch aus dem Zusammentreffen mehrerer gravierender Rechtsfehler.

BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - 2 StR 479/13 - LG Erfurt
(Vgl. BGH, Beschluss v. 14.09.2017 – 4 StR 274/16 in NJW 2018, 32)

§ 89 RiStBV Bescheid an den Antragsteller und Verletzten

(1) Der Staatsanwalt hat dem Antragsteller den in § 171 StPO vorgesehenen Bescheid über die Einstellung auch dann zu erteilen, wenn die Erhebung der öffentlichen Klage nicht unmittelbar bei der Staatsanwaltschaft beantragt worden war.
(2) Die Begründung der Einstellungsverfügung darf sich nicht auf allgemeine und nichtssagende Redewendungen, z.B. „da eine Straftat nicht vorliegt oder nicht nachgewiesen ist“, beschränken.

Vielmehr soll in der Regel – schon um unnötige Beschwerden zu vermeiden – angegeben werden, aus welchen Gründen der Verdacht einer Straftat nicht ausreichend erscheint oder weshalb sich sonst die Anklageerhebung verbietet. 3Dabei kann es genügen, die Gründe anzuführen, die ein Eingehen auf Einzelheiten unnötig machen, z.B., dass die angezeigte Handlung unter kein Strafgesetz fällt, dass die Strafverfolgung verjährt oder aus anderen Gründen unzulässig ist oder dass kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.

(3) Auch bei einer Einstellung nach §§ 153 Absatz 1, 153a Absatz 1, 153b Absatz 1 StPO erteilt der Staatsanwalt dem Anzeigenden einen mit Gründen versehenen Bescheid.

(4) Der Staatsanwalt soll den Einstellungsbescheid so fassen, dass er auch dem rechtsunkundigen Antragsteller verständlich ist

Tatbestand:

Die Beschuldigten zu 1 und 2 dieser Strafanzeige führen die juristische Fachaufsicht über die dort tätigen und unter Straftatverdacht stehenden Staatsanwälte. Der Beschuldigte zu 3 beteiligte sich an der Ausführung dieser Straftat, denn er fälschte ohne eine eigenständige rechtliche Überlegung und im Auftrag des Beschuldigten zu 1 diese Rechtsurkunde (Bescheid zum vorgenannten Aktenzeichen).

Zur strafrechtlichen Vertuschung gemäß § 344 StGB mit § 129 Abs.1 StGB mit dem Aktenzeichen 4 Cs 427/01 des Amtsgerichts Verden, wurde dem AE/Antragsteller und Verletzen durch schwersten staatlichen Prozessbetrug beim Finanzgericht Hannover (Urteil Az. 16 V 10089/03) nicht nur ein Berufsverbot auf seine mehrfach patentierten Umweltverfahren erteilt, sondern er wurde auch auf höchste Anweisung (Unbekannt bei der NDS-Landesregierung) ab 2002 von der Teilnahme am Steuerrecht ausgeschlossen. Die Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg seit 2004 und andere Personen beim Finanzamt Delmenhorst, sind seit dieser Zeit an der vorsätzlichen Beugung des Steuerrechts beteiligt.

Weitere Straftaten gemäß § 258a StGB mit § 129. Abs. 1 StGB anderer Bundesländer und ab dem Jahre 2000, führten dem AE/Antragsteller/Verletzten sowie nicht direkt beteiligten Dritten und bis zum Jahre 2022, einen vorläufigen finanziellen Schaden von € 16.8 Millionen Euro zu. Gleichfalls wurde damit dem Deutschen Steuerzahler ein finanzieller Schaden von rund € 60 Millionen Euro seit 1998 zugefügt. Der finanzielle Schaden internationaler Anleger und Investoren (Az. 1755 Js 34002/00 der STA-Cottbus i.V. mit Az. 4 Zs 1813/08 der GenStA-Düsseldorf - § 258a StGB mit § 129 Abs.1 StGB mit § 142 PatG), siedelt durch weltweiten Börsenbetrug und allerhöchster Wahrscheinlichkeit im dreistelligen Dollar Millionenbereich an. Gemäß dem Schreiben des Deutschen Bundestages vom 12. Juli 2015 an den AE, hätte das Bundesland NRW und möglicherweise auch das Bundesland Hessen (Mitwisser), für diese verheerende finanzielle Schäden aller geschädigter Anleger sowie dem AE aufzukommen.

Alle diese strafrechtlich ungesühnten und vorsätzlich im Amt strafvereitelten Handlungen, führten den AE/Antragsteller/Verletzen sowie auch nicht direkt beteiligte Dritte, in die direkte Altersarmut. So erhält der AE/Antragsteller und Verletzte von der gleichfalls mit § 13 StGB, § 258a StGB i.V. mit § 116 AO sowie § 369/370 AO und i.V. mit § 53 StGB, der seit 2010 strafrechtlich belastenden Stadt Delmenhorst, ab dem Jahre 2015 in Teilen eine Grundsicherung. Diese und weitere ungeklärte strafrechtliche Handlungen, haben ab 1995 erhebliche Einzahlungen in die Rentenkasse für eine Altersversorgung des AE/Antragstellers/Verletzten verhindert.

Gemäß § 823 BGB mit § 830 BGB wäre die Stadt Delmenhorst durch ihre direkte Beteiligung der vorgennannte Straftaten zur finanziellen Widergutmachung gegenüber dem AE/Antragsteller/Verletzen heranzuziehen. Dieses wissen die Beschuldigten bewusst und damit vorsätzlich seit geraumer Zeit und durch obige genannte Straftaten zu verhindern.

Die unter dem Aktenzeichen (11 A Js 1842/24) bei der Staatsanwaltschaft Oldenburg erneut beschuldigte Richterin Frau Diefenbach-Kampowski vom Sozialgericht Oldenburg, verweigerte dem AE/Antragsteller/Verletzten und entgegen § 121 Abs. 2/5 ZPO, i.V. mit § 78b ZPO sowie Grundgesetz, die Rechtsschutzgleichheit. Eben um die vorgenannte Straftatbeteiligung der Stadt Delmenhorst aus 2010 sowie weiterer Personen und auch mitwissender Politiker des NDS-Landtages, nicht zum Beweisgegenstand des Verfahrens zum Az. S 23 SO 29/21 ER u.a. des SG-Oldenburg i.V. Pet.-Nr. 02265/01/15, hier vom 12. Januar 2015 werden zu lassen.

Die beschuldigte Richterin Diefenbach-Kampowski beugte seit 2021 nicht nur das Verfahrensrecht, sondern fälschte auch vorsätzlich den subjektiven Tatbestand zum Nachteil des AE/Antragstellers/Verletzten und Klägers. Die durch die Staats- und Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg immer wiederkehrende Behauptung in ihren dreizeiligen und verdummenden Bescheiden, seit mehr als 10 Jahren, man hätte alle strafrechtlichen Aspekte der Beschuldigten geprüft, ist nicht nur eine unverschämte vorsätzliche staatliche Lüge, sondern stellt den dringenden Verdacht, der einer staatskriminellen Bande/Vereinigung in den Raum.

Die nicht nur hierin beschuldigten Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft Oldenburg scheinen nach angefragter Rechtsberatung durch angesprochene Anwälte so schwer strafrechtlich belastet, dass sich die vom AE/Antragsteller und Verletzten angesprochenen Anwälte nicht nur weigern gegen PKH ein Mandat zu übernehmen, sondern verweigern gleichfalls eine Beratung des AE gegen Honorar. Aufgrund dieser rechtlichen und tatsächlichen Aspekte, ist dem AE/Antragsteller/Verletzten jegliche Beschreitung eines rechtstaatlichen Verfahrens, seit mehr als 20 Jahren verwehrt.

Mit dem Aktenzeichen der GenStA- Oldenburg (NZS 300 SsRs 118/15) wurde vorsätzlich eine Rechtsurkunde schwerwiegend verfälscht und damit der BGH unter den ehemaligen Vors. Richter Thomas Fischer rechtlich völlig unglaubwürdig dargestellt. Auch stand in der Folge die Generalbundesanwaltschaft zum Az. 2 AR 217/15 durch Weitergabe dieser Urkundenfälschung der GenStA-Oldenburg und nun an den BGH, unter Straftatverdacht. Zusammengefasst, alles in staatskrimineller Absicht gemäß § 258a StGB mit § 129 Abs. 1 StGB und bis heute vertuscht.

Ich habe diese Strafanzeige selbst geschrieben und unterzeichnet, diese Strafanzeige entspricht vollumfänglich der Wahrheit.

xxxxxxxxxxxxxxx

Anlage: Bescheid der Beschuldigten vom 27. Februar 2024

CC. Justizministerin Frau Dr. Kathrin Wahlmann
Fraktionen im NDS-Landtag
Rechtsausschuss im Deutschen Bundestag