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Das neue Konsumcannabisgesetz KCanG und die nicht geringe Menge

Für Cannabis galt bislang der in der Rechtsprechung entwickelte Grenzwert von 7,5 g THC Wirkstoffgehalt als Grenzwert zur nicht geringen Menge. Nunmehr unterliegt Cannabis nicht mehr den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), sondern dem Konsumcannabisgesetz (KCanG). Dort sind die Strafvorschriften in den §§ 34 ff. KCanG geregelt. Der strafbare Besitz beginnt gemäß § 34 KCanG erst bei mehr als 30g Cannabis außerhalb des Wohnsitzes, oder bei mehr als 60g Cannabis insgesamt, oder bei mehr als drei lebenden Cannabispflanzen. Der Erwerb ist erst bei mehr als 25g Cannabis pro Tag oder mehr als 50g Cannabis pro Kalendermonat strafbar. Der konkrete Wert einer nicht geringen Menge ist im Konsumcannabisgesetz (KCanG) nicht definiert und wird abhängig vom jeweiligen THC-Gehalt des Cannabis von der Rechtsprechung aufgrund der geänderten Risikobewertung neu zu entwickeln sein. Da der Gesetzgeber die Frage der Strafbarkeit beim Besitz von...

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