Kündigungsschreiben

Heute pünktlich zum Stichtag Versicherung kündigen

Kündigungsportal www.kündigen.de jetzt mit mehr als 400 Vorlagen und mit neuem Briefgenerator BERLIN, 26. November 2014 Der diesjährige Stichtag für den Wechsel der Kfz-Versicherung (30. November 2014) fällt in diesem Jahr auf einen Sonntag. Wer die Kündigung noch zeitnah bei der Versicherung einreichen möchte, muss seine Kündigung spätestens heute am 26. November verschicken. "Wir empfehlen allen Versicherten in Deutschland, die einen KfZ-Versicherungswechsel anstreben, ihre Verträge bis zum 26. November zu kündigen, um nicht auf die Kulanz des Unternehmens angewiesen zu sein", so Kees van Nuland von Kündigen.de. „Mit unserem neuen Briefgenerator ist eine Kündigung super-einfach und schnell erledigt!“ Van Nuland bietet Abhilfe mit seiner Webseite www.kündigen.de, auf der Kündigungsvorlagen für viele Versicherungsunternehmen und weiteren Firmen und Organisationen zu finden und in wenigen Sekunden versandfertig...

Fristgerechte Kündigung in Schriftform - Tipps zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Wenn Arbeitnehmer mit ihrem beruflichen Umfeld, den Zukunftsaussichten oder anderen Aspekten nicht mehr zufrieden sind, wird es unter Umständen Zeit für eine berufliche Neuorientierung. Das Nachrichtenportal news.de gibt einige Tipps zur Kündigung von Arbeitsverhältnissen. Wer in seinem Beruf News ( http://www.news.de/gesellschaft/beruf-und-karriere/367873925/1/ ) und neue Perspektiven sucht, möchte in der Regel sein bestehendes Arbeitsverhältnis beenden. Doch auch das Kündigen will gelernt sein, denn dabei lauern einige Tücken. Einer der wichtigsten Punkte ist die Einhaltung der Kündigungsfrist, andernfalls können eventuell Vertragsstrafen auf den Arbeitnehmer zukommen. Sogar eine Schadenersatzklage kommt infrage, wenn sich der Arbeitnehmer nicht an die im Arbeits- oder Tarifvertrag vorgeschriebene Frist hält. In der Regel ist eine Kündigung mit einer Frist von 28 Tagen zum Fünfzehnten oder zum Ende des Monats möglich. Darüber...

Mietrecht: Anforderungen an den Inhalt einer Eigenbedarfskündigung

© Rechtsanwälte mth Tieben & Partner Köln BGH, Urteil vom 6. Juli 2011, Az.: VIII ZR 317/10 Das Mietrecht hält für den Vermieter verschiedene Möglichkeiten bereit, sein Mieteigentum aus bestimmten Gründen selber zu verwerten. Gem. § 573 Abs. 1 BGB kann der Vermieter allerdings nur dann kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ausgeschlossene Kündigungsgründe sind dabei zum Beispiel die Mieterhöhung oder die Absicht der Veräußerung vor oder nach der Wohnungsumwandlung. Gem. § 573 Abs. 2 BGB liegt ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses aber dann vor, wenn 1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat, 2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt („Eigenbedarfskündigung“) oder 3. der Vermieter durch...

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