Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin )

Kapitalanlagen von Emissions-Unternehmen als unseriös am freien Kapitalmarkt zum eigenen Schutz erkennen

Die Dr. Werner Financial Service AG als Kapitalmarktdienstleister für Unternehmen zur Kapitalbeschaffung ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) weist immer auf die Erforderlichkeit der Seriosiät von Anlageprodukten hin und macht für Kapitalanleger darauf aufmerksam, worauf es bei der Beurteilung von Angeboten zu achten gilt. So gibt es bei Kapitalanlagen eine Reihe von Warnsignalen, die darauf hindeuten können, ob ein Anbieter von Vermögensanlagen oder Wertpapieren oder ein sonstiges Anlage-Produkt zweifelhaft ist. In Deutschland dürfen Bank-, Finanzdienstleistungs- und Anlagegeschäfte nur mit staatlicher Erlaubnis bzw. unter behördlicher Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ) betrieben werden. Aber selbst wenn die BaFin den Unternehmen oder den zugelassenen Bankinstituten, Fonds oder Emissionsunternehmen im Sinne des Kreditwesengesetzes ( KWG ) für ihre Anlageprodukte eine Erlaubnis erteilt hat, bedeutet dies...

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ) wird als Behörde nicht vom Staat finanziert - von Dr. Horst Werner

Die BaFin ist nicht mehr steuerfinanziert, sondern ist wie ein privater Unternehmer auf Erträge aus der Wirtschaft angewiesen. Diese seit drei Jahren geltende Finanzierungsstruktur ist zu kritisieren, da es eine Behörde bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zu hohen Gebührenbescheiden und zum „Abzocken“ verleiten kann. Ferner stellt sich die Frage, ob BaFin-Mitarbeiter unter Ertragsdruck stehen, wie man das z.B. aus dem Bankenbereich oder anderen Unternehmen kennt. Da müssen alle Mitarbeiter zum Umsatz beitragen und werden entsprechend kontrolliert und unter Umsatzdruck gesetzt. Alles das ist nicht der BaFin anzulasten, sondern ist vom Gesetzgeber veranlasst. Der Gesetzgeber schafft Strukturen, wo der Bürger für die staatliche Verwaltung hohe Steuern zahlen muss und gleichzeitig für öffentliche Aufgabenwahrnehmungen nochmals mit hohen Gebühren zur Kasse gebeten wird. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin...

Gewinn-Darlehen mit Zusatzbonus ( = Beteiligungsdarlehen mit Nachrangabrede ) gem. § 1 VermAnlG – von Dr. Horst Werner

Gewinndarlehen oder Beteiligungsdarlehen sind in der juristischen Sprache sogen. "Partiarische Darlehen". Die „partiarischen Darlehen“ definieren sich kapitalmarktrechtlich als (Nachrang-)Darlehen mit Gewinn-/Umsatzbeteiligung etc. und ohne gemeinsame Zweckverfolgung mit dem Unternehmen ( = Gewinn-/Beteiligungsdarlehen mit Nachrangabrede ) – siehe www.finanzierung-ohne-bank.de ). Sie sind gem. § 1 Abs. 2 Nr. 3 Vermögensanlagengesetz Finanzinstrumente im Sinne des Kapitalmarktrechts. Das partiarische Darlehen ( aus dem lat. pars, partis = Teil, z.B. Anteil am Gewinn – auch Beteiligungsdarlehen genannt ) gewährt neben einer festen Mindestverzinsung eine Gewinnbeteiligung ; deshalb spricht man auch von „Gewinndarlehen“. Der Darlehensgeber des Unternehmens erhält für die Überlassung des Kapitals neben der Zins-Vergütung zusätzlich einen zu definierenden Anteil am Ertrag oder Umsatz des Unternehmens ( z.B. 1% Gewinn-(Zusatz-)bonus...

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